Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1840-05-23 · 21 (23.5.1840) · p. 326

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
21 (23.5.1840)
Article
Ueber das Princip der jüdischen Ehe
Date
1840-05-23
Page
326 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/8555529-9891396-9891432-2362604--0424-2362631
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

327 Ucker das Princip der jüdischen Ehe von I. Ä. Frankel aus Stolpen. 328 der sogenannte Brauthimmel) aus mannigfache Weise hervorheben und besingen. Es war auch eine alte Sitte, daß der junge Gatte nach vollzogener Ehe dem Schwiegervater für die Virginität der Tochter ein gewisses Geschenk an Geld, oder, was bei weitem wahrscheinlicher ist, an Kostbarkeiten gab, welches Geschenk l0) Morgen gäbe genannt wurde (Gen. 34,12), weshalb der Verführer einer Jungfrau (Exod. 22, 16) eigentlich so viel Strafe ihrem Barer bezahlen mußte, als letzterer für die Virginität seiner Tochter von einem Schwiegersohne ungefähr erhalten hatte, niSinaN “iriKD Slpa^ Fpa. Um aber eine bestimme Summe, gleich für Arme und Reiche, zu haben, ward die Strafe auf fünfzig Sekel festgesetzt, Deut. 22, 29. War der Schwiegervater reich, so erließ er diese Mohär gänzlich, besonders, wenn er einen armen Schwiegersohn bekam, wie denn auch der reiche Naguel die Morgengabe dem armen Tobias geschenkt haben muß, da letzterer sogar die von Gabuel erhaltene Schuld seinem alten Vater zurückbrachte (Tob. 11, 18). Der König Saul, der ebenfalls von des armen Davids Geschenken keinen sonderlichen Gebrauch machen konnte, verlangte deshalb von ihm für die Virginität der königlichen Tochter hundert erschlagene Feinde: 1- Sam. Cap. 18, V. 25. '2 nnva i?nh 'pan px nnS naxn td Sixa» mxa □’jwSs mW? nxoa. II. Die eheliche Verbindung nach den Grundsätzen des Talmuds beleuchtet. Schon früher führten wir als einen Grund derjenigen Gelehrten an, welche die Ehe der Hebräer für einen Kauf halten, daß nämlich dem Vater, oder nach dessen Tod der Mutter, den Brüdern oder den sonstigen Verwandten, das Recht zustand, das Mädchen einem ihnen beliebigen Manne zu geben. Prüfen wir jedoch dies Recht genauer, indem wir die im Talmud und in den Midraschim darauf sich beziehenden Stellen lesen, so finden wir nicht nur die Meinung dieser Gelehrten wiederlegt, sondern auch die unsrige bestätigt, daß die jüdische Ehe auf Liebe und Treue sich gründe. — War das Mädchen nämlich zwölf Jahre und sechs Monate alt, also eine rTttO geworden, so konnte die Ehe nur geschlossen werden; die Jungfrau wurde befragt, und nur mit ihrer Einwilligung verheiratet, nicht aber vom Manne erkauft. Welcher Preis konnte auch ihrem Willen trotzen? S. Kiduschin fol. 41. 44 u. s. w. Maimuni, Hilchot Jschot Cap. 3. rQil anwn Sa axan xn nm na man maxS px jnjriS xSx manpn» jnxa'. Wurde aber das unmän- 10) ist das arab. (Mitgift, oder das der Braut vom Bräutigam gemachte^Geschcnk), nicht aber: „Kauf," wie etwa Gesenius meint. dige, wenn auch einwilligendeJ) Mädchen von der Mutter, den Brüdern oder andern Verwandten vcrheirathet, so stand es demselben bis zur Majoremn'tät frei, durch eine bloße Weigerung die ganze Ehe aufzuheben; die Ehe selbst also wurde nicht früher legitim, als bis diese junge Frau, nachdem sie mündig geworden, indirect, d. h. durch eine Nichtweigerung, derselben ihre Beistimmung gab. S. Jebamot fol. 107 a.b., 108. Maim. Hilchot Geruschin Cap. 11. — Der Vater hatte allerdings nach alter, patriarchalischer Sitte die größte Gewalt in der Familie, er war nach dem strengen Rechte der unumschränkte Monarch, er konnte die noch unmündige Tochter!“ÜE0p nach Belieben verheirathen, und die Ehe wurde als legitim erklärt; aber nur nach dem strenggenommenen Rechte, nachdem was Rechtens, nicht aber nach dem, was recht ist. In seinem Hause war er Monarch, aber nur im abstracten Sinne, nur dann, wenn von der Religion, auf die sich jedes jüdische Gesetz stützt, selbst der Prozeß zwischen Mein und Dein; wenn ferner von den Richtern oder Religionslehrern abstrahirt wird, wie ein Statthalter, abgesehen von den ihm vorgeschriebenen Gesetzen,und dem über ihn strengwachenden König, Herrscher genannt werden kann. Es verfallen überhaupt die meisten Gelehrten bei Beurtheilung des biblischen, besonders aber des talmudischen Rechts in den Fehler, daß sie dasselbe, nach Art des Rechts anderer Völker, von der Religion trennen; bei den Juden sind Jurisprudenz und Theologie, nicht zwei verschiedene Wissenschaften, bilden nicht zwei abgesonderte Facultäten, sondern stehen an und für sich in einem so strengen Zusammenhänge, umschlingen sich gegenseitig so fest, und greifen so in einander, daß wer Theologie studirtt durch dieses Studium selbst die Jurisprudenz kennt, daß der Rabbine also nicht nur Gottessondern auch Rechtsgelehrter ist. — Wenn nun nach dem strengen Rechte, das wir das juridische benennen, dem Vater die Macht verliehen war, über das Schicksal seiner Tochter so eigenmächtig unb unumschränkt zu verfügen, so ward von den Rabbinen ein anderes Gesetz, das moralische, hinzugefügc, welches seiner Macht unüberwindliche Schranken setzt. Ein solches findet sich Kiduschin, fol. 41. ina nx anpS max an n»x mim an nax mm vjn anSaa mxm Sauna' m nacap xnao, welcher Zusatz NLN 'äX ’jlSSQ nicht nur dem Willen der Jungfrau eine gewisse Kraft verleihet, sondern auch ihre Zuneigung, ihre Liebe voraussetzt. Wie kann demnach von einem Kaufe von Seiten des Mannes die Rede sein, wenn ihr Wille, ihre Liebe eine Bedingung der zu vollziehenden Ehe ist? Des Mannes Liebe bedingt ein andrer Ausspruch desselben Rabbi- 1) Denn hatte das Mädchen nicht eingewilligt, so bedurfte es der vor zwei Zeugen auszusprechenden Weigerung nicht; sondern es konnte ganz willkürlich den Mann verlassen. Jebamot 107b mx'a'na' Sa jxoS nanaa' map xn mx nnx nnjnS xSa> nix'an, nnjnS rnnxi nox jxdS nana.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.