Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1840
- Issue
- 20 (16.5.1840)
- Article
- Ueber das Princip der jüdischen Ehe
- Date
- 1840-05-16
- Page
- 309 (sequence 2)
- Language
- German
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309 Ueber das Princip der jüdischen Ehe von I. A. Frankel, 310 ausgenommen wurden — waren ferner die talmudischen Gesetze eine noth wendige Folge der mosaischen, ln denen der Keim zu einer solchen Frucht lag: so haben wir dennoch das biblische und talmudische Recht getrennt, und jedes allein in Betreff der Ehe darzustellen gesucht, weil unsere Zeitgenossen die Bibel mit andern Augen betrachten, als die Rabbinen, weil unsere Leser in der heiligen Schrift den Rabbinismus nicht ansehen wollen als Folge, als nothwendige Entwickelung aus dem mosaischen Rechte. I. Die eheliche Verbindung nach der heiligen Schrift dargestellt. Wir lesen Deut. 22, 13 n^JJ fcOl NILN WK NP' O und Cap. 24. B. 1. Np' 'ü (S. Gen. 38, 2. Deut, 2s, ö u, s. w.), welche Worte N^21 und N'^!l anzudeuten scheinen, daß die Verbindung durch die erstes eheliche Zusammenkunft des Mannes und Weibes zu Stande gekommen, welche Verbindung auf Verwandtschaft, Freundschaft, Zuneigung oder Liebe sich stützte. Mehr als diese angeführten Stellen bestätigt unsere Ansicht ein humanes Gesetz, das über die im Kriege erbeutete Frau bestimmt wurde: Deut. 21, 13 rms^ -st nrvni nntym nPss «on p tini, durch Concubinat wurde sie also gesetzmäßig des Kriegers Frau, so daß er sie als Sklavin nimmer verkaufen konnte. Wenn Jakob, Dam Laban getauscht, statt Rahel ihre Schwester Lea zur Genossin bekommt (Gen. 29, 23 — 28), und dieselbe nach der ersten Nacht als Frau wider seine Neigung behält: so liegt in Labans listiger Handlung, m dem Beigesellen und Hin geben seiner Tochter an Jakob, wie in dem Behalten derselben als Frau von Seiten Jakobs selbst, daß das Concubinat die Ehe bestimmt und vollzieht. Sonst wäre Laban in diesen Trug nicht eingegangen, und Jakob hätte die ihm Gleichgültige oder gar Verhaßte (V. 31) nicht als Frau ausgenommen, da eine Heißgeliebte seiner harrte. — Es war aber zu erwarten, wenn das Weib durch einen bloßen Kauf vom Manne erworben werden sollte, daß die heilige Schrift einen festen Preis für dasselbe bestimmt hätte, wie sie für den gctödteten Sklaven (Exod. 21, 32) dem Besitzer dreißig und für das vom Manne mit Unrecht beschimpfte Weib (Deut. 22, 19) dem Vater hundert SekeL festsetzte. An einer Stelle jedoch, wo von einer gewissen Geldsumme in Betreff des Mädchens die Rede ist, glauben wir gerade eine Bestätigung unserer Meinung zu finden, daß die Ehe nicht durch einen Kauf, sondern durch das Coircubinat für geschloffen anerkannt wurde. In Deut. 22, 29 findet sich das Gesetz über den eine Jungfrau durch Gewalt schändenden Mann: NW IQU-7N jwl r\mh n’nn?]Dd nwcn mj»n, weiche fünfzig ©eta nichts als eine Geldstrafe sind, die der Mann dem Vater des 3) S. Maimuni Commenkar §iu* ersten Mischna von KidusäM Mädchens zahlen muß, ob der ganzen Familie zugefügten Schmach, wie in demselben Capitel (V. 19) der Garte, seine junge Frau mit Unrecht einer fcühern Schandthat beschuldigend, hundert Sekel dem Schwiegervater zu geben gezwungen wird. Warum aber Jener, der seine Frau fälschlich anklagt, mit hundert, dieser hingegen, der einer Jungfrau Gewalt anthut, nur mit fünfzig Sekel bestraft wird, ist leicht einzusehen; denn dieser hat außer der Strafe an Geld noch eine andere, da er das Mädchen zur Frau, nehmen muß, nitfN1? N'NN 1^1. Man ersieht also, daß der Verführer einer Jungfrau fünfzig Sekel ihrem Vater als Strafe, nicht aber als Kaufpreis zahlt; dennoch wird das Mädchen seine Gattin, wohl durch keinen andern Act, als durch die gegen sie gebrauchte Gewalt. Allein Michaelis (mosaisches Recht Th. 2. §> 85), der diese Stelle mit jener in Hosea (3, 2) vergleicht, stellt fünfzig Sekel als den Kaufpreis für ein Mädchen fest, Hosea, sagt Michaelis, kauft eine Hetäre, weshalb er den gcringcrn Preis von dreißig Sekel, halb an Geld, halb an Getreide, zahlt, nach welchem Preise jeder gewöhnliche Sklave (Exod. 21, 32) abgeschätzt wird, hier hingegen bei einem freien Mädchen bestimmt das Gesetz fünfzig Sekel, welche den Werth eines bessern Sklaven (?) ^) nach Leviticus (27, 3) ausmachen. Wir haben bereits gezeigt, daß hier bei dem geschändeten Mädchen kein Kaufsondern Strafgeld vom Manne geleistet wird. Was jedoch Hosea anbetrifft, so nmß gesagt werden, daß Hosea allerdings durch Kauf sich aneignet ein Mädchen, aber ein öffentliches, dem er, nach Uebereinkommen, fünfzehn Sekel und zu ihrem Unterhalte etwas. Getreide giebt, welches letztere für eine wirkliche Frau von keinem besonder» Werthe sein kann, da sie gesetzlich ihren Bedarf (Exod. 21, 10) vom Manne erhalten muß; dort ist also nicht die Rede von einer legitimen Ehe, sondern von dem bloßen Ankauf einer Buhlerin oder Magd; dort werden die Worte und ND/ die bei einer wahren Ehe immer gebräuchlich sind, nicht erwähnt; dort wird nicht gesagt Tp^l, sondern FTDfcO/ welches Wort „kaufen" und „Handel treiben" wirklich bezeichnet. Wo aber ftph und N*D von einer Ehe gesagt wird, da ist diese nicht duech einen bloßen Kauf zu Stande gekommen. Gans in seinem Erbrecht (Th. 1. Cap. 3. S. 129) verfällt in einen noch größern Jrrthum, wenn er meint, auch Hosea hatte sich eine Frau gekauft für fünfzig Sekel, welche den feststehenden Kaufpreis für jede Frau ausgemacht hatten. — Betrachten wir ein anderes Gesetz, das der Leviratsehe, Deut. 2s, 5, u>o es heißt: N13' P1D3' flKÜ'l nti^ )b nnpVl, so zeigt sich, daß der Levir durch den Coitus und nicht durch Geld, dem Vater oder ihr selbst gegeben, die Schwägerin gesetzlich heir.athct; denn des Geldes 4) dort ist eigentlich von keinem bessern oder schlecht tern Sklaven die Rede, sondern von dem Gelübde einer Person nach dem Werthe ihres Leibes: TD 20