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Der Orient · 1840-05-02 · 18 (2.5.1840) · p. 274

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
18 (2.5.1840)
Article
Dine Schechita von Ahron ben-Elia dem Jüngeren
Date
1840-05-02
Page
274 (sequence 2)
Language
German
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275 Dine Schechita von Ähron ben-Elia dem Jüngern. Ueber den Judeneid. 276 22, 28) schließt Vater und Mutter ein, nicht allein die Mutter, wie Rasch i meint. Hierauf wird der Satz ventilirt, daß, weil in diesem Fall das Schlachten ein gesetzwidriges, somit auch das Essen ein verbotenes ist, nach dem alten Grundsätze: „Ist das Thun eines Dinges verboten, so ist der Genuß desselben noch strenger verboten als das Thun." Am Schlüsse wird erwiesen, daß das obige Verbot im vollsten Sinne auch vom Geflügel gilt. Das dritte Capitel bespricht das Verbot, ein trächtiges Vieh zu schlachten, inbegriffen in Lev. 22, 28; denn der empfangene Same des Thieres ist schon h£i"D und der animalische Embryo überhaupt heißt p, schon als solcher, nicht blos eventualiter+ Der bei der Schlachtung der Mutter sterbende Embryo ist und verunreinigt diese, somit wird das Essen beider ein verbotenes. Hier werden die Rabbaniten ad absurdum geführt, welche den thierischen Fötus als ein Glied der Mutter betrachten, und ihn, er sei wie er wolle, sofern nur diese gesetzmäßig geschlachtet ist, für erlaubt erklären, nach dem Grundsätze: „Was vom Reinen kommt, ist rein, und was vom Unreinen, unrein." Dabei erzählt Ahron: „Höre, was sich im I. 5099 (1339) zutrug, wie mein Schwiegervater R. Mose, seine Seele ruhe! in dem von ihm verfaßten Werke erzählt. Zwei Männer, von denen der eine Jehuda Papa, der andere Mose b. David hieß, beides Rabbaniten, kauften ein Lamm und R. Nathan b. R. Hillel schlachtete es. Da fand man in seinen Eingeweiden ein Schwein, und sie nahmen es für erlaubt und verzehrten es gemäß dem oberwahnten Principe ihrer Rabbinen." Ahron gerath hier über die Regel und die Exceptionen der Rabbaniten in Feuer, und schließt, nachdem er ihre Willkürlichkeit und Jnconsequenz aufzuweisen gesucht, mit dem Ausruf: „Ruhen mögen auf ihren Lagerstätten unsere Weisen, Friede über ihnen, die von solchen und ähnlichen Dingen sich fern hielten und mit Wahrheitsliebe auf dem klaren Schriftwort fußten!" Doch zieht Ahron gleich darauf den Ausspruch der Rabbaniten zu seinen Gunsten an, daß die Form des menschlichen Embryo in 40 Tagen zur Vollendung komme, daß bei dem thierischen hingegen keine Bestimmung nach Tagen statthabe. Zuletzt wird erwiesen, daß das obige Verbot sich zugleich auf Zahmthiere (von denen Rind- und Schafvieh nur beispielsweise angeführt sind), Wild und Geflügel beziehe, obgleich auf die Eier desselben weder bH noch zu paffen scheint/ weil der Grund des Verbots, die Barmherzigkeit, für alle unvernünftige lebende Wesen (VI 2-KN) gleiche Geltung hat. Das vierte Capitel handelt über das Verbot des Zerrissenen (NDNL0), welches definirt wird NMN"N PPPID* Die rabbinifche Ausdehnung dieses Verbots auf 18 Arten Threfot, von denen nur eine dem Schriftstnne entspricht, die anderen als sincütifche Ueberlieferung eingeschmuggelt werden, wird verworfen.3) Die Klüglinge (D^nnBD) unter den Rabbaniten wollen auch die letzteren als schristgemäß rechtfertigen, indem sie das V. (Hof. 6, 1) in der Bedeutung: krank sein auffassen. Das Verbot erstreckt sich auf Zahmvieh, Wild und Geflügel; das mtfia (Ex. 22, 30) ist von dem Gesetzgeber in Voraussetzung der falschen Zuthaten der Additamentare (D^DIftil) hinzugefügt, obgleich es nur ein Beispiel des Gewöhnlichen (Dirin) enthalt. Jedoch ist es wahr, daß die Schrift nur das Gesunde zu schlachten erlaubt; das Krankhafte muß aber vorder Schlachtung erkennbar sein, nicht erst nach der Schlachtung, nach deren legaler Vollendung kein anderes nothwendig ist. Auch dieses durchweg polemische Capitel schließt mit dem Ausruf: „Ruhm mögen auf ihren Lagerstätten unsere Weisen, die auf dem Pfad des klaren Schriftwerks einhergehen!" Das sechste Capitel bestimmt die Zeiten, in denen das Schlachten verboten ist. Es ist verboten an den Tagen, an welchen überhaupt alle Arbeit verboten ist, mit Ausnahme der zur Darbringung der Opfer erforderlichen, als noch der Tempel stand. Auch ist das Schlachten am Feiertag verboten; denn zwischen und ist nur der Unterschied, daß an diesem die zur Zurichtung der Speisen erforderliche Arbeit erlaubt ist. Jbn-Ezra's Einwurf gegen die Karaer (K^ssO 'OS) zu Gunsten der Schechitha am Feiertag wird widerlegt. (Fortsetzung folgt.) Ueber den Judeneid von Stt l o m o J eh u da 11 ap ap or/. als Antwort an das Hochlöbliche k. k. gallizische Landes-Prasidium. (Fortsetzung) Man zeige uns 'Aehnliches bei andern Nationen jener Zeit gegen fremde Volker andern Glaubens, und doch ist diese strenge Moral in den für verderblich auögegebenen Choschen Ha-Mifchpat (228, 6} in klaren nachdrücklichen Worten vorgeschrieben. Rabbi Jochanan behauptete gar, daß alle Völker in frcniben Ländern nicht als Götzendiener betrachtet werden dürfen, weil sie bloße Nachbeter ihrer Vorfahren waren 3) S. Maimuni, N IV, 6—10. n&'W n V, 1 —2. Buxtorf, Lex. ialm. s. Dten/ Beer, Secten der Juden ä, S. 178 f. Uebrigens ist es interessant, das entsprechende Spciseverbot des Korans (Sur. 5, 4. und die Parallelstetten) z" vergleichen.

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