Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1840)
- Article
- Cassel: Verfall der religiösen Zustände
- Date
- 1840-04-25
- Page
- 130 (sequence 3)
- Language
- German
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130 in den Landgemeinden beim Gottesdienste statt findet, und wie derselbe auf die abgeschmackteste und unerbaulichste Weise verrichtet wird, mag ich nicht anführen. Ja es ist ein traurigrs Bild, welches das israelitische Leben in Kurhessen bietet; Erschlaffung, Finsterniß, Aberglaube, Unordnung und Zerwürfniß überall. (Schluß folgt.) Leipzig- 30. März. (Forts.) Es darf jedoch nicht verkannt werden, die zweite Kammer mißbilligte und verwarf die von der ersten gefaßten Beschlüsse zum Theil, insbesondere die von jener dem Gesetzentwürfe noch hinzugefügten Beschränkungen. Das zeigte nicht sowohl der in der Sitzung vom 23. Juni 1837 vorgetragene Bericht, der übrigens weit hinter dem vom Jahre 1833 zurückblieb, als die kräftigen Aeußerungen, die freien Ansichten, mit denen sich mehrere Redner dagegen erhoben, welche sogar die Fahne völliger Befreiung zu schwingen den Muth hatten. Diese achtbaren Verfechter der liberalen Fortschritte jeder Art sahen verächtlich auf die Befürchtungen herab, welche jedes höheren Aufschwungs entbehrten. Vielfach wurde die Moralität, der Culturzustand der jüdischen Mitbrüder gerühmt. Vielfach wurde die Bemerkung laut, daß man durch derartige Beschlüsse die Juden mehr beschranke, als zuvor. Anstrengungen wurden gemacht, die in den herrlichsten Verteidigungen des-Rechts, auch vom praktischen Standpunkt aus betrachtet, hecvorglanzen würden. Ja, nur ein geringes Uebergewicht der Stimmen hatte alle Beschränkungen, alle jene Modifi'cationen verworfen. So wurde wenigstens das Verbot des°Vieh-, Buch- und des nicht innungsrechtlichen Kleinhandels aufgehoben, der Wechsel- und Grossohandel von der Beschränkung der Concession befreit, die Advokatur, wenn auch nicht allgemein zugestanden, so doch auch nicht unzugänglich gemacht, indem man jedem Einzelnen Dispensation der Negierung zur Bedingung machte; eben so' ward der Grundbesitz eines Grundstückes, mit der Beschränkung, es in den ersten zehn Jahren nicht zu veräußern, gestattet. Erscheinen nun diese Beschränkungen auch theils als überflüssig, theils dem Aufkommen der Gewerbe selbst Hinderlich, so zeigte doch die Kammer ihren guten Willen in Beschlüssen, welche - um nicht vieles von der ersten Kammer geändert wurden. — Nur die Nichtgestattung des Aufenthalts der Juden in andern, als in den beiden Städten Dresden und Leipzig, verdient wohl vor Allem den strengsten Tadel. Besonders zunächst, weil diese lange schon bestehende Maaßregel nur auf einem Herkommen beruht, da ein eigentliches Verbot der Art nicht vorhanden ist, ja aus vielen Gesetzen, welche von der zweiten Halste bis gegen das Ende des achtzehnten Jahrhunderts erlassen worden sind, deutlich das Gegentheil erhellt; indem in den meisten, „von Dresden" und „von den übrigen Orten, wo sich dieselben aufhalten" klar die Rede ist. Das Gesetz ist aber überhaupt der 'günstigen Stimmung des Landes für die Emancipation schädlich; da die übrigen Städte , welche Israeliten noch gar nicht kennen, von dem Leben und Treiben derselben nur noch jene Vorstellungen haben, welche ihnen in der Kindheit eingeprägt worden sind, oder welche sie durch falsche Schilderungen gewonnen haben. Ueberdies ist diese Beschränkung ein Privilegium für jene übrigen Orte, welches, schon als solches verwerflich, außerdem noch die Ursache ist, daß die so Privilegirten die ihnen einmal eingeräumten Rechte mit Hartnäckigkeit vectheidigen und ihre Vertreter hiermit beauftragen. Nur hierdurch nämlich erklärt sich die Erscheinung, daß viele große Deutsche, als Abgeordnete solcher Städte und Bezirke, der Sache der Emancipation heftig gram sind. Das Resultat der Verhandlungen und Beschlüsse, nachdem die Deputationen beider Kammern sich über die streitigen Punkte verständigt hatten, bestimmten zwei Gesetze: Das erste vom 18. Mai 1837 s) gestattet den jüdischen Glaubensgenossen zu Dresden und Leipzig, sich in eine Religionsgemeinde (in jeder dieser beiden Städte) zu vereinigen, und als solche für den gemeinschaftlichen Gottesdienst ein Gebäude anzukaufen, wodurch also die Bestimmung der Judenordnung von 1772, keinen andern als Privatcultus haben zu dürfen, für aufgehoben erklärt wird. Dagegen sind von einem noch zu bestimmenden Termine an die Privatsynagogen auszuheben, wovon jedoch das Ministerium des Cultus für die, die Messe zu Leipzig besuchenden ausländischen Juden, Ausnahmen gestatten kann. Die übrigen Bestimmungen über die jüdische Trauung enthalten theils nur gesetzliche Bestätigung des in dieser Hinsicht schon Bestehenden, oder Folgen des nachfolgenden Gesetzes. Das zweite, „Modificationen in den bürgerlichen Verhältnissen" betreffende Gesetz nebst einer angehangten Verordnung, vom 16. August 1838'') und eine zweite Verordnung „das Heimischwerden inländischer Juden an andern Orten außer Dresden und Leipzig und ausländischer Juden im Lande zu verhindern"-^) beschränkten: I. Den bleibenden Aufenthalt der sächsischen Juden auf Dresden und Leipzig, von denen solchen, welche das Heimathsrecht nach den neuesten Gesetzen in Sachsen erlangt haben, keiner weiteren Concession bedürfen; jedoch bedarf II. Die Uebersiedelung von einem Orte zum andern, die Verheirathung einer Frauensperson ausgenommen, der Genehmigung des Ministeriums des Innern, sowie auch III. Die Niederlassung ausländischer Juden in den beiden Städten, worunter auch die Verheirathung einer ausländischen Jüdin begriffen ist, nach vorhergegangener Zustimmung der Obrigkeit und der Communvertreter- 1) Gesetzblatt v. I. 1837. S. 66. 2} Gesetzblatt v. I/1838. S. 394 ff. 3) Gesetzblatt v. I. J838. S. 164.