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Der Orient · 1840-04-18 · Heft 16 (18.4.1840) · p. 122

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 16 (18.4.1840)
Article
Leipzig: zur Geschichte der Juden in Sachsen
Date
1840-04-18
Page
122 (sequence 3)
Language
German
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- 122 welche die Gewerbe der Christen an sich reißen wolle! (Fortsetzung folgt.) ZWiirzbrtvg, 6. Decbr.. — Im Namen Sr. Majestät des Königs. — Dem Distrikts - Rabbinate zu Burgpreppach, welches in einem Berichte vom 6. Nov. d. I. einzelne, bei den Religionsschulen des Rabbinatsbezirks vorsi'ndliche wesentliche Mängel zur Anzeige gebracht, und zu deren Beseitigung mehrfache Anträge gestellt hat, ist Nachfolgendes zu eröffnen: '1) Nach dem Ministerialerlasse vom 25. Januar 1828, den Religionsunterricht der jüdischen Jugend betreffend (Dollinger's V. S. S. 163) haben die Rabbiner fortwährende Aufsicht über den Unterricht in der israel. Religion zu führen, wahrgenommenen Mängeln abzühelfen, oder solche anzuzeigen. Die israelitischen Religionslehcer sind daher der-beständigen Aufsicht des Rabbiners unterworfen, und derselbe Ist verpflichtet, Wiilkührlichkeiten derselben mit allem Nachdrucke entgegen zu wirken. Insbesondere ist kein Religionslehrer befugt, gegen den Willen des Distrikts-Rabbiners ein Religionsbuch nach eigner Willkühr anzuwenden, so wie dem Letzten: unbenommen istein solches Lehrbuch in den Schulen seines Distriktes allgemein elnzuführen. Dasselbe ist jedoch der diesseitigen Bestätigung zu unterstellen, und die Einführung mit möglichster Rücksichtnahme der Vermögens- Verhältnisse der Eltern schulpflichtiger Kinder.zu bewirken. 2) Wenn gleich beim Religionsunterricht von dem Memvriren der Retigionslehren nicht Umgang genommen werden kann, indem es unerläßlich ist, daß die Religionswahrheiten in einer bestimmten Wortsassung dem kindlichen Gemüthe eingeprägt werden, so darf doch hiermit keineswegs die Aufgabe des Religionslehrecs als abgeschlossen betrachtet werden; es ist vielmehr Sorge zu tragen, daß die Lehren und Wahrheiten der Religion auch geistig aufgefaßt -werden; weßhalb es sehr zweckmäßig wird, wenn beim Lesen der Bibel stets Rückblicke auf die dogmatischen Wahrheiten geschehen, und diese den Kindern in lebendiger Weise veranschaulicht werden. Dieses zu überwachen ist zunächst Sache des Rabbiners. 3) Da die Israeliten weder Bekenntniß- Schriften haben, welche ihr dogmatisches Lehrgebäude in einer allgemein verbindlichen Form den einzelnen Religionsangehörigen vorstellt, noch auch eine sonstige dogmatische Autorität ausgestellt ist, welche die Befugniß hätte, die Lehren der heiligen Schrift in einer obligirendewWeise auszulegen, so ist auch die unterfertigte königl. Stelle nicht veranlaßt, eine Norm oder einen- Commentar zur Interpretation der heil. Schrift vorzuschreiben, und auf diese Weise der individuellen Ueberzeugung und dem Gewissen der einzelnen Religionslehrer nahe -zu treten; es muß daher lediglich dem Distrikts-Rabbiner überlassen werden, auf dem Wege der 'Belehrung- und Ueberzeugung dahin zu wirken, daß die Religionslehrer jenen Weg einschtagen, auf welchem sie und die ihrer Sorge anvertraute Jugend sowohl von dem Unglauben, als auch von dem Aberglauben bewahrt bleiben. 4) Da das Ritual- und Ceremonialgesetz einen wesentlichen Bestandteil des israelit. religiösen Lebens ausmacht, so ist kein Hinderniß vorhanden, daß die Knaben im letzten Jahre vor dem Austritte aus der Werktags schule .in jenen Stellen des Schulehan Aruch unterrichtet werden, welche im gewöhnlichen Leben Anwendung finden. Eben so wenig steht ein Hinderniß entgegen, daß dieser Unterricht noch in den Feierlagsschuten fortgesetzt werde. 5) Die israelit. Väter sind verbunden, ihren Kindern correcte Schulbücher anzuschaffen, und ist hierüber von den Lehrern und dem Rabbiner zu wachen. 6) Nach Ziffer VIII. des Eingangs erwähnten höchsten Ministerialerlaffes hat der Religionsunterricht der jüdischen Knaben und Mädchen mit dem zurückgetegten 6ten Lebensjahre zu beginnen und bis zum zurückgelegten 12ten auszudauern, so lange nicht ein Zurückbleiben in den Kenntnissen die längere Fortsetzung des Unterrichts bei Einzelnen erheischt. Von dieser höchsten Verfügung, durch.welche das Interesse des Unterrichts als genugsam gewahrt erscheint, kann ohne Nachweis der Gründe, welche etwa nach jüdischen Begriffen eine Abänderung nothwendig machten, nicht Umgang genommen werden. 7) Was endlich den Unterricht in der hebr. Sprache, die Bibelübersetzung und Erklärung derselben anbelangt, so ist es auch hier Sache des Distrikts-Rabbinats, seine Befugniß als Aufsichtsbehörde geltend zn machen, und zu bewirken, daß diese Unterrichtszweige mit gedeihlichem Erfolge betrieben werden. Diesfalsiger Nachlässigkeit einzelner Religionslehrer darf mit allem Nachdrucke entgegen getreten werden, so wie es dem Rabbinate jederzeit auch frei steht, nach fruchtlos erschöpften gütlichen Mahnungen, Warnungen und Belehrungen, in allen Fällen auf die Entfernung eines remittenten Religionslehrers anzutragen. Königl. Bairische Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg. Gr. Lerchenseldt, Präsident. U n g a r n. 2. April. Die Angelegenheit der Israeliten ist nun durch den Reichstag entschieden. Die Stände haben dieselbe mit fast einstimmiger Liberalität verhandelt und den Gesetzentwurf zum Beschlüsse gebracht: erstens, daß die Juden von der Toleranzsteuer befreit werden;, zweitens, daßsie alle-diejenigen bürgerlichen Rechte in Ungarn.genießen sollen, welche Nichradeligen zukommen. Für den ersteren Artikel führte man, außer der gesetzlichen Gleichheit, auch als Grund an, daß diese Steuer ohne Zustimmung der Stande auferlegt worden fei, undeiner aus finstern Zeiten stammenden Verfolgung gleiche, während der Zweck, der Steuern jetzt nicht Rache,

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