Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 11 (14.3.1840)
- Article
- Posen: Geschichte der Gemeinde daselbst
- Date
- 1840-03-14
- Page
- 88 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2360092-2360093-2360105-2361957--0280-2361992- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
88 Linen Kauf ein gehen ., wenn die Christen davon abgestanden waren. Ungeachtet dieser und ähnlicher harter Verordnungen gelang es dennoch den Juden baldsich in Posen festzusetzen und alle Handelszweige an sich zu bringen. . Schon in der ersten Halste des 16. Jahrhunderts besaßen sie 49 Häuser aus der Judenstraße und dehnten sich immer weiter außerhalb derselben aus; ihre Laden legten sie schon in allen Hauptstraßen und selbst auf dem Markt an. Eine solche 'Ausdehnung erleichterte ihnen besonders der Adelder seine Gebäude in der Stadt den Juden theuer verkaufte oder vermielhete, ohne sich im Geringsten an die Verbote des Magistrats zu kehren. Hieraus entstanden nun mehrfache Reibungen zwischen der Stadt und den Juden, welche die polnischen Könige gewöhnlich zum Vorcheile der Stadt schlichteten. — In Folge derselben erließ auch Sigismund 1. im Jahre 1537 einen Befehl, nach welchem innerhalb eines Jahres die Juden alle ihre Gebäude und Grundstücke, welche nicht unter der Gerichtsbarkeit des Woyts oder des Bürgermeisters standen, wieder den Christen verkaufen sollten, im Weigerungsfälle würde nach Ablauf des Termins der königliche Fiskus diese Gebäude und Grundstücke einziehen. — Derselbe Monarch erließ auf Bitten der Stadt im Jahre 1544 ein Mandat an den Posener Magistrat, in welchem fesrgestellt warddaß die Juden von Niemandem mehr ganze Hauser oder Theile zur Anlegung von Laden kaufen solltendaß die Juden innerhalb 3 Monate aus der Stadt vertrieben würden, und künftighin nicht wagen solltenvon anderen Orten her in Posen sich einzuschleichen- und den Christen die Erwerbsmittel zu entziehen; an den christlichen Feiertagen sollten sie überdies durchaus gar keine Handelsgeschäfte betreiben. Sigismund August bestätigte im Jahre 1549 diesen Befehl seines Vaters und berechtigte den Magistrat zur Einziehung und zum Verkaufe derjenigen Gebäude der Judenwelche sie über die Zahl der von Alters her besessenen sich angeeignet hätten, mit der Bedingung, daß die Halste des Betrages in den königlichen Schatz gezahltdie andere aber zum Besten der Stadt verwandt würde. Als darauf der Magistrat die Ausübung des königlichen Beschlusses aufs Eifrigste betriebso nahm der jüdische Vorstand, da er wohl einsahdaß aller Widerstand und alle Ausstüchte vergeblich seyn würden, seine Zuflucht zu dem in dergleichen Fällen gewöhnlichen Mittel; er suchte nemlich für Geld einflußreiche Vermittler zu gewinnen, und schloß durch deren Beistand mit dem Posener Magistrat im Jahre 1558 folgenden Vertrag: , i) Die Stadt Posen gestattet den Inden außer den ■ 49 Gebäuden, welche sie kraft der früheren Vertrage mit der Stadt besitzen, noch andere Hauser unter den in den nachfolgenden Punkten genau verzeichneten Bedingungen zu erwerben. 2) Außer den im Vertrage naher bezeichneten Häusern soll es den Juden nicht erlaubt seyn, andere Häuser von irgend einem Christen zu kaufen, bei Verlust obiger Erlaubniß und einer Strafe von 200 Dukaten. 3) Von den ihnen gehörigen Hausern sollen die Juden eine königliche Abgabe, Schoß genannt, zahlen- und eine zweite bei Krönung der Könige. 4) Im Falle des Abbrennens oder Einsturzes von Häusern sind die Juden verpflichtetdieselben sogleich wieder aufzubauen, bei Verlust ihres Anrechts auf das Grundstück." (Schluß folgt.) Rußland. Petersburg, 8 Febr. Bei Verwendung des Chefs der Provinz Bessarabien: ob es den Hebräern gestattet sein dürfte, sich in der in dieser Provinz neubegründeten Stadt Kagul ansiedeln zu dürfen, hat der Kaiser auf dem von den Minister-Commiteen über diesen Gegenstand unterlegten Doklad nachstehende höchsteigenhandige Resolution am 31. Dec. v. I. ertheilt: „Ich stimme dem keineswegs bei; auch ist den Hebräern künftig die Ansiedelung bei allen neu anzulegenden Städten und Flecken nur rann zu gestatten, wenn sie von ihren Grenzpunkten 100 Werste abgelegen ist." (Hamb. Cocr.) Petersburg, 25. Febr. Nachdem der Reichsrarh die eingezogenen Gutachten über die Frage, ob Juden in den Gouvernemenrs Kurland, Witepsk und Mohilew Ländereien zum Ackerbau pachten und kaufen und Krüge und andere Etablissements in Arrende nehmen dürfen, geprüft, hat derselbe festgesetzt: 1) Im Gouvernement Kurland sollen Inden nicht zum Pacht- und Arrendebesitz von Krügen, Schenken und dergl. in Flecken und Dörfern zugelassen werden. 2) In den Gouvernements Mohilew und Witepsk soll jüdischen Kaufleuten und Bürgern gestattet sein, Herbergen oder Krüge, Schenken und dergl. nur in Städten und Flecken dieser Gouvernements zu halten. 3) Zur Verwaltung der außerhalb der Städte und Flecken befindlichen Poststationen, wenn solche bei Licitationen an Juden kommen und sich auf denselben Christen befinden, soll den Juden J zur Pflicht gemacht werdensich einen Bevollmächtigten aus dec Zahl der Christen zu wählen. 4) Ländereien zur Ansiedelung und zum Ackerbau in den Gouvernements Witepsk und Mohilew als Eigenthum an sich zu bringen oder in Pacht zu nehmen, soll Juden nur gestattet werdenwenn solche Ländereien von -gutsherrlichen und Kronsdörfern wenigstens drei Werst entfernt liegen. — Auf das Original haben Sr. Majestät der Kaiser eigenhändig zu schreiben geruht: „Dem sei also." (L.Z.) Verlag von C. L. Fritzsche Druck von A H. Nagel.