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Der Orient · 1840-03-14 · Heft 11 (14.3.1840) · p. 82

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 11 (14.3.1840)
Article
Marokko: statistische Verhältnisse über die Juden ...
Date
1840-03-14
Page
82 (sequence 2)
Language
German
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82 Farbe ist. Auch müssen sie sich als Scharfrichter und Henkersknechte gebrauchen lassen, und in mehren Städten sogar die Eclaubniß, Schuhe zu tragen, mit einem schweren Tribut erkaufen. Christen dürfen sich nur in dm vier Städten Tanger, Tetuan, Al-Araisch und Mogodore aufhalken; in allen andern Städten dürfen sie höchstens auf kurze Zeit bei den Juden wohnen. Die Provinzialverwaltung besorgen die Kaids, welche die ausübende Gewalt in den Händen haben und die bewaffnete Macht befehligen; doch stehen die unabhängigen Stamme des Reichs und die Juden unter ihren eigenen Starnmhauptern. Die Juden haben eine allgemeine Steuer zu bezahlen, die unter die verschiedene Slädte, wo Juden sind, vertheilt wird; dann eine Kopfsteuer von einem Golddukaten, die jeder männliche Jude, der das dreizehnte Jahr zurückgelegt hat, erlegen muß. Die Münze war früher den Juden verpachtet, jetzt wird sie von der Regierung selbst verwaltet. Unter allen drückenden Lasten ist aber der moslimische Fanatismus die niederdrückendste; denn nur der Fanatismus hat jene gemeinen Bestimmungen ins Leben gerufen, gegen die sich jedes menschliche Gefühl sträubt. Kein Jude darf mit einem Mauren laut sprechen, keiner darf anders als in demüthiger Stellung vor ihm stehen. Beim Einkauf und beim Verkauf sind die Juden nur die Sklaven ihrer muhammedanifchen 5pemu Nur unter Muhammed, Sohn des Mulei Abdallah, der 1789 starb, wagten die Juden und die Christen frei aufzuathmen; er war gerecht und milde, und scheuete sich nicht, Juden zu dm höchsten Stellen des Reichs gelangen zu lassen. Eine ähnliche Schonung und Milde gegen die Juden zeigt auch der jetzige Kaiser, Abu-Seid Mulei Abderrahwan, nur nicht in Bezug auf Geldgegenstände. Bei dem jedesmaligen Einzüge des Kaisers in seine Residenzen werden ihm von den Juden die kostbarsten Geschenke überreicht, die man jedesmal auf c. 300,000 Francs berechnet, wobei noch diejenigen Geschenke nicht mitgerechnet sind, die man an Unterbeamte vertheilen muß. Frankreich. im Febr. (Forts.) 38) Jede Gemeinde von 1000 Seelen und darüber, bei allgemeiner Bevölkerung von 5OOO Seelen und darüber, erhält einen Rabbi neu. Jede von 6OO und darüber, wenn die Bevölkerung des Ortes über 3000 Seelen zahlt. Unter-Rabbinen; jede von 201 und darüber, ohne weiteres, dienstthuende Geistliche. 39) Besoldung des Großrabbinen ist 6000 Fr.; die des Const.-R. zu Paris 4500, der andern 3000; der Rabbinen 800, und bis 25,000 Seelen Bevölkerung für jede 5000 Seelen 100 Fr. mehr; die Unter-R. 600 Fr.,, aber bis 10,000 Seelenzahl, für je 2000 immer 100 Fr. mehr. — Die dienstth. Geistlichen zu 400 Fr., bei Zunahme der Gemeinde, 100 Fr. mehr für je 100 S. mehr in seiner Synagoge. 40) Der Tempel am Sitz jedes Dep.-C. hat einen nun. oi'üa., der nach gleichen Verhältnissen honorirt wird; der Cons. Tempel zu Paris hat deren 2, mit 2000 und 1000 Fr. Besoldung. Iü. Der Grand - Habbin und die Consistorial-Rabbinen. 41) Der GR. hat Aussicht und Censur über alle Geistlichen, doch die Censurübung über die Cons. Rabb. nur mit Beistimmung des Central-C. 42) Bei Nationalfeierlichkeiten hat der G. R. das Recht, in den großem Nationaltempeln den Dienst zu verrichten; bei jeder andern der Cons. R. Jedoch überträgt er das Vorbeten dem min. off. 43) Die Geistlichen haben die Ehen einzusegnen, den Begräbnissen beizuwohnen. Die Ehe wird von dem C. R. oder dem von ihm dazu delegirten Geistlichen nur am Ort des Cons., oder in den Communen des Bezirks, wo kein Geistlicher ist, geweihet. Jeder kann nur in seinem Ressort und in einem gottesdienstlichen Hause die Ehe einsegnen. Nur ein besonderer Bescheid des Dep.C. kann hier eine Aenderung zugeben. 44) Die Cons. R. haben das Recht, die Geistlichen ihres Bezirks zu beaufsichtigen und zu censiren, letzteres jedoch nur mit Beistimmung des Dep. C. 45) G. lt. und Cons. R. können nur wegen schwerer Vergehen, nach dem Urtheil des C. C. suspendirt werden; und zwar höchstens -J Jahr. Abgesetzt können sie nur werden, auf Anzeige beim Minister, wegen Verurtheilung zu infamirenden Strafen. —- Wahrend eines Criminal-Pcocesses bleibt der Angeklagte suspendirt, so auch wahrend der-Appellation nachdem infamirenden Spruch. Dasselbe gilt von Absetzung der Rabbinen und Unter-R. durch das C. C. 46) G. R. und Cons. R. werden auf Lebzeiten ernannt. Die jetzt Fungirenden bleiben. Sie werden durch königl. Ordonnanz, auf Vorschlag des C. C. ernannt, nach Ablegung der Prüfung (56 u. 57). 47) Die übrigen Geistlichen werden von einer vom Dep. C. eigens dazu gewählten Commission, bestehend vorzugsweise aus den Orts-Notabeln, ernannt. Die Zahl der Mitglieder solcher Comm. wird dem Cons. anheim gestellt, sott aber 11 nicht übersteigen. Rabb. und Unterrab. müssen vom C. C. bestätigt werden; min. oft', vom Dep. C. 48) Während der Suspension ist Gehalt aus die Halste herabgesetzt; nach dessen Erledigung tritt das volle wieder ein, mit Vorbehalt des Rechtes des C. E., weitere Suspension zu verfügen, und Absetzung zubeantragen oder zu verfügen. 49) Zum 6. R. ist Bedingung ein Alter von 40 Jahren, französisches Bürgerrecht, Kenntniß zur Erlangung des Morenu - , gründliche Kenntniß der deutschen Sprache. Unter Gleichen hat die Kenntniß mehrerer Sprachen den Vorzug. 50) Zum C. R. ein Alter von 30 I. und Befähigung nach dem Gesetz vom 15. Oct. 1832 zum ülm-onn ha-Rah. — Für die Cons. zu Metz, Nancy, Straßburg und Colmar ist die gründliche Kenntniß der deutschen Sprache uner-

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