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Der Orient · 1840-03-07 · 10 (7.3.1840) · p. 148

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
10 (7.3.1840)
Article
Süsskind von Trimberg, der jüdische Minnesänger
Date
1840-03-07
Page
148 (sequence 4)
Language
German
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151 Die gemischten Ehen. Schluß. Sendschreiben S. I. Rapapon'ö 152 So ich das als betrachte So han ich an dem herzen min Michel grosser achte Wie das min sei dort kiunber doi Mit siunden was mir e so vvol Almechtig herre du hist aller gnaden vol Hilf mir das min sei doerfc von dir genade vintle (Schluß folgt.) Die gemischten Ehen. Die Ehe zwischen Juden und Christen ist nach dem Preuß. Allg. Landrecht erlaubt. (Schluß.) So weit die Besprechung des Herrn Robe. Aber so wohl vom jüdisch-religiösen, als auch vom juridischen Standpunkt bedürfte dieser Aufsatz einer weiteren Erläuterung und Ergänzung, da namentlich in erster Beziehung durchaus eine fatsche und unrichtige Ansicht über die Ehe gegeben wurde. Nach dem jüdischen Gesetze, so weit es sich nämlich in den heiligen Schriften, in den Büchern der jüdischen Hellenisten, in der Mischna und im Talmud manifestirt, ist die Ehe kein Sacrament, d. h. durchaus kein göttliches durch heilige religiöse Gebrauche geweihetes, sondern ein rem sittlich-menschliches Institut, zu dem weder Priester noch Rabbine, weder synagogale Copulation noch sonst irgend eine Weihe nöthig ist, und die gesetzlich erlaubte Polygamie, so wie die gesetzlich leichte Ehescheidung sind nur Consequenzen der eigentlich jüdischen Ansicht, daß die Ehe zur Klaffe der Weltlichkeiten gehöre. Um die Wahrheit dieses Satzes zu begreifen, muß man sich den Verlauf einer Ehe, von den ersten Anfängen bis zur Scheidung, aus den obengenannten Schriften zusammenstellen, wie es schon Winer (Bibl. Realw. S. 350—55 mit reichen Belegstellen zu jedem Satze) gethan, und man wird sich leicht überzeugen, daß man bei allen Abhandlungen über Ehen zwischen Juden und Christen von der Weltlichkeit der Ehe bei den Juden ausgehen muß. — Nach den jüdischen Institutionen wurde die Ehe von den Vätern geschloffen, in deren Ermangelung von den Müttern, so daß Braut und Bräutigam oft sich vorher nicht gesehen. Der Vater des Bräutigams mußte für seine Schwiegertochter einen förmlichen Kaufpreis bezahlen, und nur selten erhielt die Tochter eine Mitgift. Der C'hevertraa zwischen 'den Eltern wurde in Gegenwart von Zeugen mündlich abgeschloffen und erst spater kannte man schriftliche Ehekontrakte. Polygamie ist erlaubt. Von einer eigentlichen Copulation (s. Winer, das. 590) wußte man nicht, es wurde blos ein Segensspruch über das Brautpaar ausgesprochen. Alles war nur Sitte, nur Brauch, und von einer religiösen Heiligkeit war keine Spur. Am Hochzeitstage begab sich der geschmückte Bräutigam mit seinen Begleitern D^JTiD) in das Haus der Braut und führte dieselbe geschmückt und tief verschleiert und von ihren Gespielinnen begleitet im feierlichen Zuge unter Gesang, Musik und Tanz, Abends bei Fackel- oder Lampenschein in das Haus seines -Vaters. Bei allen diesen Gebräuchen finden wir nirgends' die Copulation erwähnt, nirgends die geringste Andeutung, daß die Ehe ein religiöser Akt fei. Gegen Ende der soferischen oder am Anfänge der talmudischen Zeit ist zwar der Brauch entstanden, daß der Bräutigam die Braut durch eine Gabe vom Werthe einer Peruta als sein Eigenthum erklärt, daß diese Anweihung oder Erwerbung durch einen Ring geschähe, und daß die symbolische Antrauung nur mit ihrem Willen geschehen darf; aber daß diese symbolische Handlung etwas Heiliges oder Religiöses sei, ist selbst bei den Ravbinm nicht zu finden. Also was die äußere Form der Copulation betrifft, kann ein Jude an der christlichen keinen Anstoß nehmen, da diese nach dem Gesetze ihm nur Aeußertiches ist. Aber auch der andere Theil der Frage, die Erlaubniß nach dem Gesetze sogar heidnische Frauen zu nehmen (Dt. 21,11. Rut 1, 4. 4,13. Num. 12,1. 1 Chr.2,17. 1Kön.3,1. 14,21), macht gerade für den Juden die gemischten Ehen anwendbar. , Sendschreiben Salvuro ^elynhtt RapapoeL's a n C h a j i m Selig Slo n i m s h i„ ■ (Fortsetzung) Ein Beispiel von einem solchen Jrrthume liefert der Verfasser des Oh el Josef, der Supercommentator über Jbn-Esra's Pentateuch -Commentar, der (Noach §. 56) die sonderbare Relation giebt: „Ptolemaus, der König von Egypten, derselbe Ptolemaus, für den unsere Weisen das Gesetz in griechischer Sprache geschrieben, welcher hatte den Mazedonier Alexander zum Vezir und die beide die Schüler des griechischen Weisen Aristoteles waren, war ein Astronom ü. s. w." Wie reich an Fehlem ist dieser Satz! Ptolemaus, der König, ist bekanntlich nicht der gleichnamige Astronom; Alexander, der Mazedonier, ist nicht Vezir des Ptolemaus, und war nie ein solcher; Ptolemaus Lagus war vielmehr einer der Feldherrn Alexanders, der nachher Egypten beherrschte, und derjenige Ptolemaus, auf dessen Wunsch das jüdische Gesetz ins Griechische übertragen wurde, war nicht Ptolemaus Lagus, sondern Ptolemaus Phitadelphus, nämlich der zweite griechische König über Egypten, wie 'man aus Aristeas und aus Philo weiß. Auf Ptolemaus Philas delphus allein kann nur die talmudische Erzählung (Megilla 9 h.) Anwendung finden, daß die Ueoersetzer nicht übersetzen wollten, weil die Königin, welche diesen Namen führte, es als Spott betrachtet haben würde. Daß

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