Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1840)
- Article
- Dresden: die Eidesleistung der Juden ...
- Date
- 1840-03-07
- Page
- 79 (sequence 2)
- Language
- German
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79 non, angemessen der edlen Milde der Regierung, die sich schon oft bewährte. Es erging an den Stadtrath zu Dresden eine Verordnung der sachs. Kreisdirection des Inhalts: „Das hohe Ministerium des Innern hat zu erkennen gegeben, daß in Berücksichtigung dessen, was hinsichtlich der über die Leistung des Unterthanen- und Bürgereides der Juden unterm 22. November v. I. crtheilten Vorschriften von dem Oberrabiner Dr. Frankel vorgestellt worden, Se. Königliche Majestät sich bewogen gesunden haben, diese Vorschriften in folgender Art modiflciren zu lassen: 1) Der Eid ist nach folgender Formel zu leisten: Ich N. N. schwöre hiermit im Namen des Gottes Israels, daß ich das, was mir vorgelesen, von mir auch wohl verstanden worden ist, fest, treu und unverbrüchlich halten will. 2) Bei N. N. sind die bürgerlichen Vornamen und der erbliche Geschlechtsname des Schwörenden einzuschalten. 3) Der Eid ist stehend, mir bedecktem Haupte und Erhebung der rechten Hand abzulegen." -—■ Das war der Verlauf der Angelegenheit über die Eidesleistung der Juden in Sachsen, bei welcher Gelegenheit der Oberrabbine sich als wahrhafter Vertreter feiner Gemeinden gezeigt. Aber auch das gelehrte Publikum hat durch die Bemühungen des Dr. Frankel viel gewonnen, indem der Dr. F. zu einer sehr wissenschaftlichen und gelehrten Monographie angeregt wurde, und zwar zu einer Monographie, wie wir sie über diesen Gegenstand in der Literatur noch nicht besessen, haben. Diese so eben erschienene Monographie führt den Titel: „Die Eidesleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung (Dresden, 1840)", aus deren reichhaltigen und ausführlichen Vorrede wir die Verhandlung über den Eid großentheils wörtlich entnommen haben. Diejenigen christlichen Obrigkeiten, unter denen diese Tolcranzfrage noch keine Lösung gefunden, diejenigen Staatsmänner, die Gesetze über solche Gegenstände entwerfen, und die Gelehrten, welchen eine historische Besprechung des Judeneides eine Bereicherung sein muß, werden diese Monographie mit großem Nutzen zu ihrer eigenen Orientiruug lesen. Wir können nicht umhin hier noch jene trefflichen die Juden in Sachsen namentlich und ihre Gleichstellung betreffenden Worte der Vorrede zu ^erwähnen, wie sie sich gleichsam als Facit der Allerhöchsten Resolution von selbst ergeben. „Es ist also (heißt es S. VI. der.Vorr.) Alles, was den Juden verletzen, was als Zeichen des Mißtrauens ihn kränken könnte, bei dieser Eidesleistung weggeräumt: es findet hier außer der in den confessi'onellen Begriffen begründeten Verschiedenheit, kein Unterschied zwischen Christen und Juden statt. Um so gerechter ist nun die Hoffnung, daß auch für den Eid in Civil-, Criminal- und Denunciationssachen eine den Principien des Rechts und der Humanität entsprechende Form werde ermittelt werden: das h. Justizministerium selbst hat den Impuls gegeben, dasselbe hat die edelste Tendenz an den Tag gelegt da es aus eigener Anregung die verletzenden Formen abgeschafft wissen will; solchem gerechten Vorhaben werden die hohen Kammern Sachsens nach dem ihnen inwohnenden Geiste des Fortschrittes und der Aufklärung bereitwillig ihre Hand bieten, und so wird eine der wichtigsten Lebensfragen ihre befriedigende' Lösung erhalten. Denn der sogenannte Judeneid stehet nicht als ein Jsolirtes, Abgerissenes da, sondern er ist ein Eckstein des in sich so fest gegliederten, in seinen Grundfesten noch nicht erschütterten Vorurtheiles, das sich dem Juden in allen Lagen des Lebens hemmend entgegenstellt. Die Frage über die Emancipation des Juden tritt, nachdem viel dafür und dawider gesprochen und geschrieben worden ist, allwälig in den Hintergrund und man glaubt nun bei dem Resultate stehen bleiben zu müssen: der Jude habe zwar Anspruch auf Gleichheit der Rechte, aber es muß beachtet werden die Stimme des Volkes, die sich dagegen ausspricht. Es bleibe höherer Einsicht überlassen zu untersuchen, welches diese Volksstimme sei: allenfalls fehlt ihr das, was sie zur Gottesstlmme erhebe: Unbefangenheit und Gerechtigkeit. Darum ist es die Aufgabe der Staatsregierungen, die Völker, st zu leiten, daß sie für Recht und Menschlichkeit ihre Stimme erheben, denn die Sichtung muß von Oben herab gegeben werden, und ist die Meinung der Regierung auf Gerechtigkeit und Humanität basirt, st lernt das Volk nach und nach in solche Meinung eingehen. Wenn daher dem Juden etwas gewahrt wird, st ziemt es der Weisheit der Regierung, in Liebe zu geben und die Motive dafür in den naheliegenden Forderungen des Rechts und der Menschlichkeit aufzufinden: werden kränkende Motive herbeigeholt, dann verliert der Jude mehr als er gewinnt: er sinkt in der Achtung seiner Mitbürger und der Schritt vorwärts wirft ihn eine große Strecke vom Ziele zurück. — Und wenn dem Juden abgeschlagen werden muß, so sei dieses nicht mit der Kränkung verbunden, daß man seinen Charakter, seine Sittlichkeit in Zweifel ziehe: mögen Staatsgründe vorliegen, möge die Regierung es für nöthig erachten, die sogenannte Volksstimme zu berücksichtigen; aber wenigstens sollte der Jude nicht den doppelten Schmerz des Nichterhaltens und des Vorwurfes der Unwürdigkeit erfahren. Und hierbei soll nicht das Recht, es soll nur die Menschlichkeit in Anschlag gebracht werden. Die Gabe, die dem Bettler (denn zu bitten muß doch wohl dem Juden gestattet sein, wenn man ihmauch das Recht zu begehren in Abrede stellt) gereicht wird, hat in der Freundlichkeit des Spenders ihren eigentlichen Werth; wird sie verächtlich hingeworfen, welches bittere Gefühl verbindet sich da mit dem Empfange! Selbst ein freundliches Abschlagen thut zuweilen nicht st wehe, wie, solch kränkendes Geben: wenn edel ist der Wille und ihm nur die Kraft gebricht, dann-ist dem Gebeugten solche Theilnahme selbst Labung. In der Weise, wie eine Staatsregiemng dem Juden die Eides-