Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1840)
- Article
- Berlin: Statistik der Juden in Preußen
- Date
- 1840-03-07
- Page
- 78 (sequence 3)
- Language
- German
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78 lernen des Gewerbes, sondern auch zur Vollendung ihrer Erziehung der väterlichen Zucht des Meisters übergeben werden, bleibt das Verhallniß zwischen christlichen Meistern und jüdischen Lehrlingen stets sehr mangelhaft: und es ist daher nur zu hoffen, daß. der Uebergang der Juden zu Handwerker viel schneller und williger erfolgen werde, wenn sich erst ein Stamm von Handwerksmeistern unter ihren Glaubensgenossen gebildet hat. In Landestheilen, wo Judenfamilien. vereinzelt unter den Christen wohnen, ist ein fruchtbares Heranbilden jüdifchec Handwerker nicht zu erwarten: denn hier besteht fortdauernd die Möglichkeit, hinlänglichen Erwerb aus Kleinhändler-, Mäkler-, Pfandleiher- und Kommissions-Geschäften zu ziehen. Bei der unvollkommenen sittlichen Bildung, welche mit solcher Vereinzelung gemeinhin verbunden ist,.werden diese Geschäfte nur noch gewinnreicher, und eben deshalb anziehender. Unter solchen Verhältnissen dürfte selbst ein Verbot, dieselben offen zu betreiben, nur nachtheilig wirken, indem es Veranlassung gäbe, solchen Betrieb unter den äußern Formen eines andern, den Juden erlaubten Gewerbes zu verbergen, und dadurch diesen selbst eine verderbliche Richtung zugeben. Hiernach haben die östlichen Provinzen des preußischen Staats weit mehr Hoffnung als die westlichen, zur gründlichen Verbesserung des. Zustandes ihrer jüdischen Einwohner zu gelangen. Dresden, 28. Febr. In der zweiten Kammer beriech man am gestrigen Tage den Gesetzentwurf, welcher die neue, bei den Judeneiden zu beobachtende Form betrifft, die um so unerläßlicher wurde, jemehr das bisherige Verfahren-noch das Gepräge einer mittelalterlichen Zeit an. sich trug. Fast durchgängig stimmte man den Ansichten der Regierung und der Deputation in dieser' Beziehung bei; doch fand man es, nach einer sehr gründlichen Erwägung für angemessen, gegen die Ansicht einer Minderheit der Deputation, die Beibehaltung von zwei Schwurzeugen, im Interesse der Israeliten selbst, zu belieben. Viel zur Aufklärung der fraglichen Angelegenheit hatte eine so eben erschienene Schrift des gelehrten Oberrabbinen der israelitischen Gemeinde zu Dresden und Leipzig, Dr. Frankel, beigetragen, in welcher derselbe die Eidesleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung (Dresden und Leipzig, Arnold'sche Buch!). 1840) auf das Gründlichste dargestellt. Auch ein größeres Publikum dürste daraus mannigfache Belehrung schöpfen. — In den letztverflossenen Tagen sind dem hiesigen Publikum mannigfache geistige und andere Genüsse geboten worden. , Unter die ersten rechnen wir vornehmlich eine öffentliche Vorlesung, welche am 24. Februar der hiesige Arzt Dr. Hirsch el im naturhistorischen Hörsaal des Zwingers über (hierischen Magnetismus und Somnambulismus .vor mehr denn £00 Personen hielt, ein Gegenstand, der hier bekanntlich in neuester Zeit die öffentliche Aufmerksamkeit in erhöhtem Grade auf sich zieht, und über den auch Dr. Choulant im Dresdner Wochenblatte einen gründlichen, jetzt besonders abgedruckten Aussatz hat erscheinen lassen. Jener Vorlesung wohnten Se. Majestät, unser allverehrter König, bei, der sich gegen den Vortragenden aus eine sehr befriedigende Weise geäußert haben soll. So weit die Leipz. Ztg. — Herr Dr. Hirschel ist einer der sechs jüdischen Aerzte in Dresden, der erst seit einigen Jahren seine Studien in Leipzig beendet hat. Dresden, 4. Marz. Im Jahre 1838 wurde von dem hohen königl. Justizministerium in Erwägung gezogen , ob und in wie weit die durch Gesetz v. 11. März 1800 im Codex Augusteum den Juden in Sachsen für Civil-, Criminal - und Denunciarionssachen vorgeschriebene Eidesleistung, nebst den dabei zu beobachtenden Formen, auf dem Wege der Gesetzgebung vereinfacht und gemildert werden könne; und es wurden hierbei folgende zwei Vorfragen aufgeworfen: Ob, wenn von den Flüchen und Verwünschungen abgesehen werden sollte, die der Schwörende nach der Eidesformel auszusprechen hat, nach jüdischen Religionsbegriffen die Heiligkeit und Unverletzlichkeit des Eides auch ohne jene Verwünschungen und Beschwörungen noch bestehe? Ferner: Ob der Jude einen Eid für bindend erkennen werde, den er nicht unter dem Namen leiste, womit er in der Synagoge ausgerufen wird? Diese Vorfragen wurden von dem hohen Justizministerium dem Oberrabbinen, dem gelehrten Dr. Frankel zur Beantwortung übergeben, mit dem besondern Bemerken, daß er jede, gut findende Beantragung der. Beantwortung beifügen . könne. Bei dem von den Juden zu leistenden Bürgereide machte Hr. Dr. Frankel den Vorschlag, blos die einfache Formel anzuwenden: „Ich schwöre im Namen des Gottes Israels, daß," welche Formel vom hohen Ministerium mit der kleinen Abänderung genehmigt wurde, daß der Name des Schwörenden auch in die Formel einzuschalten sei, nämlich: „Ich N. N. schwöre u. s. w." Es wurde aber außerdem noch verlangt, daß 1) nebst dem erblichen G»- schlechtsnamen auch sammtliche nach tz. 8. der Verordnung vom 16. August 1838 in die Geburtsliste einzutragenden Vornamen des Schwörenden eingeschaltet werden; 2) der Eid soll ferner än Gegenwart des Rabbiners oder dessen Stellvertreters nach vorgängiger Admonition, Seite dessen, stehend mit bedecktem Haupte geleistet werden; 3) der Schwörende hat die Hand aus den Pentateuch zu legen, welcher in der Synagoge gebraucht wird. Gegen diese Bestimmungen hat nun Hr. Dr. Frankel-Einspruch erhoben und die Unstatthaftigkeit der Einschaltung sämmtlicher Namen zu erörtern gesucht, wobei eine im Jahre 1837 überreichte Eingabe zur Grundlage diente; eben so gegen die Modift'cation des dritten Punktes, „ein sogenanntes Koscher-Ehmnesch bei dieser Eidesleistung anzuwenden." Auf diese im gemessensten Tone abgesaßte Einsprache des Nabb'mm erfolgte die Resolu-