Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1840
- Issue
- 9 (29.2.1840)
- Article
- Die gemischten Ehen
- Date
- 1840-02-29
- Page
- 139 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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139 140 Die gemischten Ehen nach Suarez und Bornemann. Einsegnung einer solchen Ehe vornehmen können? Das Aufgebot gewiß, denn es hat nicht den Widerspruch der Kirche, sondern den Widerspruch dritter Personen hervorzurufen zum Zweck. Aber die Trauung? Ob der katholische Geistliche die Einsegnung vornehmen kann, mag dahin gestellt bleiben; in Frankreich soll es geschehen und aus Belgien ist oben ein Beispiel angeführt. Das Corp. ,juris canonici, aber verbietet die Ehe mit Heiden, Juden und Ketzern. Cave Christiane, sagt das Decieluin Gvatiuni in causa XXVIII., gentiii aut Jiniaeo filiam tuam tradere. Cave inquant, gentilern aut Judaeaui atque alienigenam, hoc est haereticam 3 et oumem alienam a Ilde tua, uxorem accersas tibi (Quaest. IL c, 15 ). Ferner in der darauf folgenden Stelle: Non oportet (statt licet) eum hoimnibus hacrelicts nsiscere conniibia. Auch die römische Gesetzgebung verbietet die Ehe mit Juden (c. 6. C. de Judacis 1., 9.). Aber der evangelische Geistliche, welcher die kanonische Gesetzgebung nicht anerkennt, hat nicht nur kein solches Verbot gegen die Einsegnungsondern sogar den Apostel für sich. Denn nach Paulus ist der ungläubige Mann geheiligt durchs Weib, und das unheilige Weib geheiligt durch den Mann (1. Kor. 7, 14.). Unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit, ist die Frage nach der Form der Vollziehung solcher Ehen. Nach tz. 168. IL 1, und §. 435. IL 11. A. R. gebührt die Trauung dem Pfarrer der Braut. Ist die Braut eine Christin und der Bräutigam Jude, so fallen diese Schwierigkeiten freilich weg. Die Juden würden zwar - eine, in einer christlichen Kirche, nicht nach dem jüdischen Ritual vollzogene Ehe als kirchlich mangelhaft, vielleicht als gar nicht vorhanden ansehen. Jndeß fragt es sich hier nicht nach der jüdischen Ansicht, sondern nach der gesetzlichen Wirkung und Beständigkeit eines selchen' Vornehmens, und man könnte einer so vollzogenen Ehe die Vollgültigkeit vor dem Gesetz nicht absprechen. Wenn nun aber die Braut eine Jüdin ist? Nach jüdischem Ritual-Gesetz- Hauptstück 4. §. 2. wird zur Trauung erfordert, daß die Verlobten unter dem Trauhimmel in Gegenwart zweier weder unter sich, noch mit den Verlobten in naher Verwandtschaft stehenden Zeugen zusammen treten, sich dort den Ehe-Kontrakt vorlesen lassen (Ritual-Gesetze 1. c. Abschnitt 6. §. 1.), demnächst der Bräutigam der Braut ein ihm eigentümlich gehöriges Stück Geld überaiebt und zu ihr die Worte sagt: Hiemit sollst du mir angetrant sein nach der Weise Moses und Israels. Statt des Geldstücks kann eine Sache gegeben werden, die einen Werth von mindestens einer Pewta hat, nach jetzigem Gelbe eines halben Pfennigs. Der Ring istdaher auch bei den.. Juden jetzt allgemein' gebräuchlich. Die Zuziehung eines Rabbiners bedarf es dabei nicht, der nur in so fern dabei betheiligt ist, als es die Führung der nach dem Landrecht vorgeschriebenen Trauungsbücher nöthig macht. Nicht leicht aber wird ein Christ sich dieser Ceremonre unterwerfen, und wenn er sich ihr unterwürfe, würden die Juden schwerlich den Trauhimmel über ihn chalten. Der ruhige Zeuge hat andere Ansichten über derlei Abnormitäten, als der verliebte Verlobte. Zwang wäre eines Theils unthuntich und würde auch nicht einmal zum Zweck führen. Denn andererseits wird nach dem Landrecht §„ 136. IL 1. eine vollgültige Ehe nur durch priesterliche Trauung vollzogen, deren Stelle durch jene Erklärung bios vor Zeugen nicht ersetzt ist. Jedenfalls also wird die Einsegnung durch einen christlichen ' Geistlichen bei solchen : gemischten Ehen. gesetzlich nothwendig. Für den christlichen Theil gewiß. So. entsteht zuerst die Frage, ob man von der Regel abweichen und die Trauung vom Geistlichen des Bräutigams vornehmen lassen kann. ' Die Trauung durch den Geistlichen der Braut ist nach §. 435. il. 11. A. L. R. nur Regel, welche manche Ausnahmen erleidet. So gebührt die Trauung dem Geistlichen des Bräutigams, wenn dieser dem Militär - oder Civilstande angehört (§. 436. ff.). 'Auch wird eine Ehe dadurch, d'aß sie nicht vor dem gehörigen Pfarrer vollzogen worden, keineswegs ungültig (§. 169. IL 1. A. L. R.). Fände sich also ein christlicher Geistlicher, der die Trauung Vornahme, so wäre die Ehe unbedenklich gültig. Er würde dabei für sich ansühren können, daß der Gesetzgeber die in,§..36. II. 1. A. L. R. gegebene Erlaubniß doch gewiß nicht heimlich durch (l). 435. IL 11. ibidem) wieder habe zurücknehmen wollen. Eine solche Meinung über den Gesetzgeber wäre eine unwürdige. Eine Geistlicher würde die hier befindliche Lücke der Gesetzgebung, ihrem duldsamen Geiste folgend,, wohl richtig ausfüllen, wenn er bei solcher Trauung keinen Anstand fände. Der §. 434. IL 1. A. L. R. stände ihm dabei nicht entgegen, weil er nur das Uebergreifen in fremde Parochien verhindern will; ein Jude aber gehört zu keiner Parochie. Aber wenn ein Geistlicher in diesem Fall die Trauung ablehnt, so hat er das Gesetz für sich. Er kann dazu nicht gezwungen werden, so lauge die Vorschriften, nach welchen er sein Amt verwalten muß, darüber nicht deklaurt sind. Die Gesetzgebung hat bei den Bestimmungen, wie Ehen vollzogen werden sollen, unleugbar immer nur Ehen zwischen Christen im Auge gehabt. Wie will man bei solcher Lücke gegen mißwülige Geistliche und Synagogm- Vorsteher Aufgebot und Trauung durchsetzen?/ Aus dem selben Gründen würden Beschwerden bei den Behörden nichts nützen, weil ''sie es zu bedenklich finden würden, da einzuschreiten, m offenbar nur der Gesetzgeber abhelfen kann. Er muß folgerecht entweder dm tz. 36. II.^l.'Ä. 2. P. oder den §. 136. IL 1. A. L. R. ausheben, oder