Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 9 (29.2.1840)
- Article
- Statistische Notizen über die Juden im Orient [Nachricht]
- Date
- 1840-02-28
- Page
- 66 (sequence 2)
- Language
- German
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— 66 - m Skutari 3,000 sind. In Konstant'mopel wohnen ungefähr 1000 deutsche Juden, und 300 Karner, die sich gegenwärtig der türkischen Pentateuch -Übersetzung bedienen, die ihr Chacham angefertigt hat-. In der Moldau sollen e. 100,000Juden wohnen, in Galaz, nach Angabe des englischen Vice-Consuls 2000 Seelen, gewöhnlich Handwerker, in Jbrail aber nur 30 Familien. - — Frankreich. im Febr. (Forts.) 1) Der israelitische Cultus wird durch Departements-Consistorien und ein Central - Consistorium verwaltet. -— 2 ) In jedem Departement, das zwei tausend Bekenner der mosaischen Religion hat, wird ein israelitisches Consistorium eingesetzt. — 3) In dem Falle, wo sich nicht zwei Tausend Israeliten in einem einzigen Departement finden, wird das Bereich des Consistorium nach einander so viel Departements umfassen, als es hinreicht, die bestimmte Zahl zu erlangen. Die königliche Ordonanz-, welche die Wahl eines Consistoriums gutheißt, wird auch die Stadt bezeichnen, wo es seinen Sitz haben wird. In keinem Falle kann ein Departement mehr als ein Consistorium haben. — 4) Die jetztbestehenden Consistorien behalten ihre Bezirke, wie der Beschluß am 11. Decbr. 1808 stellte. 5) Das Central-Consistorium umfaßt alle Bezirke, und seine Thatigkeit ersteckt sich über alle Kultusangelegenheiten der Israeliten. , Der Sitz seiner Verwaltung ist Paris. 11. Bildung der Consistorien. — 6) Das Central-Consistorium besteht aus einem Geistlichen, der den Titel Großrabbine (Grand-Rabbin) führt, und sieben weltlichen Gliedern. — 7) Die Provinzial- Conststorien bestehen aus einem Geistlichen, welcher den Titel Consistorialrabbiner führt, und vier weltlichen Gliedern.— 8) Die erwähnten weltlichen Glieder der Consistorien werden von Notabeln, von denen weiterhin gesprochen wird, gewählt. Der Groß- und Conststonalrabbine wird nach der Bestimmung in Artikel 60 und 61 gewählt. — 9) Im Laufe des Jahres 1839, nämlich einen Monat nach dem Schluß der allgemeinen Liste der Notabeln in den sieben Consistorialbezirken, werden die weltlichen Mitglieder aller Consistorien neu gewählt. Zu diesem Zwecke haben sich die Notabeln der sieben Bezirke, mit der Beistimmung der respectiven Prafekte, nach besonderer Berufung ihrer Consistorien, an. deren Bezirksort .zu versammeln, um vier weltliche Mitglieder des Provinzial-Consistoriums und ein Mitglied des Central-Consistoriums zu wählen. — 10-Die Wahl der weltlichen Glieder der Consistorien geschieht nach einer Stimmenmehrheit der anwesenden Notabeln. Der Aelteste der Anwesenden hat den Vorsitz, drei Abstimmende werden, nach der Mehrheit ernannt; . der Jüngste ist Secretär. — 11) Jede Schwierigkeit bei der Wahl wird von der Versammlung nach Mehrheit beseitigt; mit Vorbehalt eines Rekurses an den Cult-Minister, welcher nach der Ansicht des Central- Consistoriums entscheiden wird. Keine Wahl darf suspendirt werden. - Wird eine Wahl vom Minister annullirt, so wird binnen 3 Monaten eine neue Ernennung erfolgen. 12) Ueber den Wahlakt ist Protokoll zu führen, und binnen fünf Tagen an den Präftct zu befördern. Binnen zehn Tagen darauf befördert dieser das Protocoll an den Minister, welcher das Central-Consistorium zu Rathe zieht. Der Minister übersendet die Entscheidung dem Prafecten, welcher im Fall einer Annnilirung, eine neue Versammlung der Notabeln beruft. — Ist die Wahl als regelmäßig anerkannt, so wird sie der Sanction des Königs unterlegt, und die Ordonnanzdem Prafecten und dem Central-Consistorium zugefertigt. Die Installation der Consisterial-Glieder geschieht durch den Präfekt oder einen, dazu delegirten Präsectur-Rath, welchem jedes Mitglied den Eid der Treue gegen den König der Franzosen, die Charte und die Landesgesetze zu leisten hat. HL Die Departements - Consistorien. 13) Nur Notabeln sind wählbar. 14) Die Dauer der Functionen ist vier Jahre. — Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Jeder bleibt im 'Amt bis zur Installation der Neugewahlten. 15) Die Mitglieder des Consistoriums ernennen ihren Präsidenten und Vicepräsidenten auf zwei Jahre; sie sind wieder wählbar. 16) Das Consistorium hat die Polizei über alle Tempel seines Bezirks und ernennt für die auswärtigen Tempel Commissäre als Aussetzer, denen es bestimmte Functionen anweiset. Es kann sie wieder absetzen. Es ernennt die Dienstthumden (Ministr'es ofiicumts) und andere Tempel-Beamten des Hauptorts. Kein SacsiHeniPur (Schächter) darf ohne dessen Genehmigung fungiren. Es bestätigt die dienstthuendeG Beamten der Communal-Tempel, und giebt dem Central-Consistorium Bericht über die Wahl der Rabbinen und Unterrabbinen. Es kann die Min. ot'lro. suspendiren und absetzen, jedoch nur nach vorheriger Einholung des Gutachtens, des Cvmmissars. Es schlagt dem Central-Consistorium die Suspension oder Absetzung der Rabbinen und Unterrabbinen vor, und sendet demselben etwaige Beschwerden gegen den Consistorial-Rabbiner ein. Das Departement-Consistorium giebt den Rabbinats-Aspiranten in ihrem Ressort nach Prüfung des von der competenten Behörde ertheilten Fähigkeitszeugnisses, das Diplom zum Rabbinat ersten Grades, nach Dekret vom lü.Oetvber 1832. 17) Die Mitglieder der Consistorien werden auf Verlangen in allen öffentlichen Schulen, wo Israeliten ausgenommen werden, hingelassen; die Rabbinen in alle Civil- und Militärspitäler auf Verlangen der Kranken, unter Beobachtung der innern Ordnungsgesetze. Sie verabreden mit den Ortsbehörden die geeignetsten Maßregeln zur Entwickelung und Bildung ihrer Glaubensbrüder. Alls