Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1840)
- Article
- Türkei: Bericht des Morporgo ; die Bildungsstufe der dortigen Juden
- Date
- 1840-02-01
- Page
- 36 (sequence 4)
- Language
- German
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36 gen sie sich durch dm Ackerbetrieb an kein Land binden. Es giebt zwar wohl einige Kaufleute und Banquiers unter ihnen, aber ihre krasse Unwissenheit in den Wissenschaften, in der Arithmetik und in den europäischen Sprachen gestattet ihnen nicht die Concurrenz mit den Griechen, nicht einmal mit den Armeniern zu bestehen; so müssen sie sich denn mit Trödelhandel begnügen. Da sie inzwischen eine völlige Waarenkenntniß besitzen und im Geschäfte sehr gerieben sind, so werden sie von vielen Kaufleuten als Makler benutzt." Deutschland. Bel?lrrr, 20. Jan. Nach dem Tode des Professors Gans sind bei der hiesigen juristischen Facultät zwei Falle vorgekommm, wo dieselben tüchtigen Studierenden das Examen zum Doctor jnris versagte, weil selbige sich zum jüdischen Glauben bekennen, und solche, nach ihrer Ansicht, zwar den Titel Doctor jnris romani, aber nicht canonici erlangen dürfen. DerDoctor-Grad der Jurisprudenz begreife aber beide Eigenschaften, und könnte füglich einem jüdischen, in der Rechtswissenschaft ausgebildeten jungen Manne nicht ertheitt werden, ohne sich dabei lächerlich zu machen. So lange Gans lebte, wagte es keiner von dm juristischen Facultät, diesen intoleranten Grundsatz zu behaupten, da ec mit seinem großen Geiste und seinem hinreißenden Rednertalente diese ganz ungelehrte Ansicht zu bekämpfen wußte. (F. I.) Berlin, 22. Jan. Das neulich von einem Ihrer hiesigen Correspondenten bezeichnete Gerücht im Betreff der Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden erhalt sich; doch vernimmt man, daß die der höchsten Behörde gemachten Vorlagen schon im Jahr 1837 datiren und daß die Berathungen durch das Dazwischenteeten mannigfacher Umstande und vielleicht auch der kirchlichen Angelegenheiten unterbrochen worden sein. Von welchem Umfang aber die den Juden etwa zu gewährenden Verbesserungen sein werden, läßt sich auch nicht einmal vermuthen; vorläufig werden wenigstens noch alle bestehenden Beschränkungen , aufrecht erhalten. So wurde neulich: einem in der Mark Brandenburg angesessenen sehr reichen und auch durch Wohlthaten vielerlei Arten ausgezeichneten jüdischen Rittergutsbesitzer hohem Ortes die Weisung, die mit dem Gutsbesitze verbundene Ausübung der Polizei abzugeben, und einen Stellvertreter christlicher Religion zu bestellen, da yach den bestehenden Einrichtungen einem Juden die Verwaltung eines königlichen Amtes versagt bleiben müsse. Da der gedachte Gutsbesitzer die Polizeifunctionen aber seit einer Reihe von Jahren zur Zufriedenheit ausübt, sich auch als Gutsherr nicht gern unter einen Andern stellen mag, so hat er gegen die höhere Weisung Beschwerde erhoben, und es ist bei der so höchst toleranten Denkungsart unseres Ministers des Innern zu erwarten, daß diese Angelegenheit auf eine befriedigende Weise gelöst werden wird. (L. A. Z.) 12.Jan. (Schluß.) 18. Sein Wirken zur religiös-sittlichen und bürgerlichen Veredlung seiner Glaubensgenossen hat der Landrabbine' besonders durch sein Beispiel zu unterstützen, und in allen Beziehungen seinen Anvertrauten als Muster vorzugehen. — 19. Nebengeschäfte außer seinem Amte zu übernehmen ist ihm nicht gestattet. —■ 20. Alle ordentlichen Amtsgeschäfte, wohin auch seine Reisen gehören, hat der Mndrabbine ohne besondere Vergütung zu verrichten. Nur Reisen und Geschäfte, welche besonders verlangt werden, sind ihm von den betreffenden Gemeinden oder Personen zu vergüten. — 21. Die gegenwärtige Instruction soll auch allen israelitischen Gemeinden des Landes zur Nachachtung zugefertigt und auf deren genaue Befolgung von den Gemeinde-Vorstehern, so - weit es sie angeht, gesehen werden. * * * So weit die amtliche Dienst-Instruktion, in deren Einleitung schon der humane Wille der Regierung sich genugsam manifestirt, und die Ausstellungen und Einwendungen, die man mit Recht gegen manche Paragraphen machen kann, beeinträchtigen so zu sagen die guten Absichten der Negierung nicht. Die Regierung ging von dem Grundsätze aus, daß in der Synagoge eben so eine Disciplin herrschen kann, wie in der Kirche, wahrend jeder gebildete Israelit es doch weiß, daß unser einzigstes Gut ist: die unbeschränkteste Gewissensfreiheit zu besitzen. Der Rabbine soll (nach Ich 'Aufsicht über die gesammte jüdische Religionsübung führen, er soll unsere Gebrauche und unsere Anordnungen bewachen, er soll Mißbrauche abfchaffen, Außerweseniliches entfernen, und die religiösen Einrichtungen dem Bedürfnisse der Zeit anpassen. Die Regierung giebt ihm die Macht dazu. Wenn aber ein Israelit sich der Religionsübung entziehen will, d. h. er will nicht dreimal täglich beten, er will nicht die zahllosen Cercmomen beobachten, hat der Rabbine in diesem Falle ein Recht, einen Synagogenbann auszusprechen? Wenn der Rabbine, wie es schon vorgekommen, die hebräischen uralten Gebete abschaffen will, wenn er viele alterthümliche Ceremonien für Lächerlichkeiten hält und sie abschafft, um den jüdischen Cultus dem Zeitbedürfnisse anzupassen, hat er dazu ein Recht, wenn die Gemeinde von der Heiligkeit ihrer herkömmlichen Weise überzeugt ist? Oder hat gar der Rabbine das Recht, um seine Meinung durchzusetzen, wozu ihn die Regierung autorisirt, es durch Versagung von Handelsscheinen zu erzwingen, wie es doch wirklich schon der Fall war? Dann freilich wäre uns die finstere alte Zeit lieber, als das unerträgliche oft gottlose Joch der Rabbinen. Wir wären dann plötzlich in eine Geisteigenschaft gerathen, die furchtbarer als der Aber-