Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 4 (25.1.1840)
- Article
- Sachsen-Meiningen : Dienstinstruktion [Nachricht]
- Date
- 1840-01-25
- Page
- 32 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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32 cheilL, biblische Geschichte gelehrt, in den deutschen Bibeln gelesen, die Gebete erklärt und der Unterricht mit Gesang begonnen werde. Die rabbinisch-theologischen Gegenstände find von dem Lehrplane der gewöhnlichen Volksschule auszuschließen. — 10. So oft israelitische Zöglinge die vorschriftmäßige Entlaffungsprüfung am Seminar bestehen, wird der Landrabiner zur Theilnahme an der Prüfung zugezogen. —■ 11. Diese Theinahme tritt auch ein bei der Prüfung, welche vor seiner definitiven Anstellung jeder israelitische Lehrer auf Anordnung des Herzoglichen Confistoriums zu bestehen hat. — 12. Desgleichen wird jeder Kantor oder Vorsänger von ihm geprüft, und Jeder, der als Schächter angestellt oder gebraucht werden soll, muß ein Ieugniß von ihm über die erforderlichen Eigenschaften vorweisen. Ohne Genehmigung des Herzoglichen Confistoriums darf kein Kantor und kein Schächter angestellt werden. — 13. Die Vorsänger und Synagogendiener mit ihren Gehülfen und Verrretern, so wie alle ein religiöses Geschäft besorgende Personen, wie der Beschneider k. stehen unter seiner Aufsicht. Die Rechnungsführer des Kicchenvermögens sind schuldig, ihm die Rechnungen zur Einsicht vorzulegen. — . 14. Auch die Privatlehrer und der Privatunterricht stehen unter seiner nächsten Aufsicht, und er hat darauf zu sehen, daß diese nicht ohne die gesetzliche Prüfung des Herzoglichen Confistoriums angenommen werden. — 15. Eidesverwarnungen, Trauungen, Confirmation und andere religöse Handlungen hat der Rabiner auf Erfordern vorzunehmen. Doch dürfen die beiden erstem außer seinem nächsten Bezirke auch von andern dazu geeigneten und berechtigten Personen vorgmommen werden. Bei der Confirmation derjenigen Kinder, welche das allgemein gesetzliche Lebens - und Schulalter haben, wird die Vorbereitung und Prüfung von dem Lehrer, die Einsegnung aber und die Aufnahme in die Gemeinde da, wo der Rabbine gegenwärtig ist, von diesem vorgenommen. Die Confirmation ist allenthalben in der Synagoge, die Entlassung der Kinder aus der Schule jährlich von der ordentlichen Schulbehörde vorzunehmen. — 16. Ohne Zustimmung des Landrabbiners darf kein ausländischer Rabbinats- Candidat oder sonst eine Person in den Synagogen des Landes predigen und kein auswärtiger Rabbiner oder Vorsänger irgend eine religiöse Ceremonie verrichten. Besonders ist darauf zu sehen, daß nicht unter dem Vorwand der Entscheidung auswärtiger Rabbinen Veränderungen in Cutkus- und Schulangelegenheiten vorgenommen werden. — 1?. Uebec die an ihn ergehenden religiösen Anfragen und die von ihm darauf gegebene Entscheidung hat er ein besonderes.Buch zu führen und dieses von Zeit zu Zeit den Oberbehörden vorzulegen". (S ch l u ß so lg t) SD ä n e m a r k. Kopenhagen. Sicherem Vernehmen nach, sind von der Regierung den jüdischen Behörden der Stadt Altona Eröffnungen gemacht, über eine vollkommene bürgerliche Gleichstellung der Juden in Bezug auf Handel und Gewerbe, wogegen die Gemeinde ihrerseits ihre privilegirte, im Ganzen und Wesentlichen ihr nur Nachtheil bringende jüdische Gerichtsbarkeit, ihr Pfandleiherecht u. s. w. aufgeben würde. Auch die Frage der gemischten Ehen zwischen Juden und Christen soll angeregt sein, und man ist äußerst gespannt auf den Antworts-Bericht des Ober-Rabbiners. (N. Z.) Kiel, 10. Jan. Die in einer Adreß-Antwon von Sr. Maj. als wünschenswerfh bezeichnete Erweiterung der Rechte der Israeliten in den Herzogthümern scheint schon zur Folge gehabt zu haben, daß über diesen Gegenstand durch die Kanzelei und die Regierung von den Unter-Behörden Bericht gefordert ist, welcher binnen drei Wochen erstattet werden soll. Die Hauptfrage soll die sein: Ob den Israeliten in den Herzogthümern nicht dieselben Rechte ertheilt werden könnten, welche denselben in Dänemark schon gewährt sind. Ohne Zweifel ist es die Absicht, den diesjährigen Ständeversammlungen einen Gesetzentwurf über diesen Gegenstand vorzulegen. (K. K.) Ungarn. P-xeßhAVg, 15. Jan. Die Zahl der Zuhörer auf der Sofec'schen I e sch i b a hat seit dem Tode Moses Sofer's, unter der Leitung des an des verstorbenen Stelle getretenen Sohnes S. L» So sec, bedeutend zugenommen; es scheint, daß die Umstände, welche das Hinscheiden des frühem Rabbi begleiteten, die Orthodoxie noch mehr geweckt habe. Freilich sagen die Orthodoren von diesem Anwachs der Bachurrm, daß sie ein sprechender Beweis sei, von der Tüchtigkeit des Sohnes, allein die unverblendete Minderzahl sieht nur den Rückschritt der Gemeinde darin. Das Heil unserer Gemeinde liegt nicht in der mittelalterlichen Jeschiba, nicht in der talmudischen Scholastik, nicht in dem aufzurührenden Fanatismus, sondern in einer freien Bewegung aller Geisteskräfte) das Anathema des seligen, verblendeten Moses Soferüber die Werke Mendelssohns ist gewiß das unauslöschliche Brandmahl der talmudischen Gelehrsamkeitaber es schändet die Gemeinde mehr als den Hingeschiedenen, Verlag von C. L. AuitzseAe. Druck von Z. H.