Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 27 (1921)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1921)
- Article
- Ein Talmudlehrer über das Verhalten gegen Andersgläubige
- Date
- 1921-01-01
- Page
- 11 (sequence 2)
- Language
- German
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Ein Talmudlehrer über das Verhalten gegen' Andersgläubige 11 erörtern, so reichte das Papier nicht aus, den Gegenstand zu erschöpfen, denn in allen Religions- und Moralschristen in hebräischer Sprache finden sich Beweise und Belege in Menge; nur um einige Beispiele zu geben, führen wir einige Stellen der angesehensten Gesetzeslehrer an. 1. Maimonides*) stellt in seinem Werke „Jad hachasaka" den Grundsatz auf: „Wer etwas stiehlt, auch nur im Werte eines Pfennigs, Übertritt das biblische Verbot des Diebstahls, und es gilt gleich, ob man es einem Israeliten oder einem Götzendiener nimmt. Ebenso ist es verboten, etwas widerrechtlich zurückzuhalten oder durch Worte eine Täuschung zu verursachen; jede Gunsterschleichung, jeder Gedankenvoll behalt ist "verboten; nur Sprache der Wahrheit, ein gerader Sinn und ein Herz, frei von Krümme und Tücke, sei euer Teil. Es ist auch verboten, bei Kauf und Verkauf irgendwie einen falschen Glauben in dem anderen zu erwecken, und ob Jude oder Nichtjude, das gilt vollkommen gleich." Und in seinem Mischnahkommeutar zu Kelim, Abschnitt II**), mahnt Maimonides: „Wenn die Thora jede Uebervorteilung eines Heiden, der (im jüdischen Lande) unter jüdischer Botmäßigkeit steht, verboten hat, um wieviel mehr gilt das von dem Nichtjuden, der nicht unter jüdischer Herrschaft lebt. Ebenso ist verboten jede Rechtsminderung, alle Arten von Betrug, Uebervorteilung, Gesetzesumgehung gegen jeden Nichtjuden, und dies sind die bösen Dinge, von denen der Herr in der Thora spricht, daß er sie verabscheut und den verabscheut, der sie tut" (V. Buch Mose, Stapitet 25). 2. Der hochangesehene R. Menachem Meärch) in dem Werke „Schittah m’kuhezeth" zu Baba Kama erklärt das Verbot des Raubes, Diebstahls, der Nichtbezahlung einer Schuld auch denjenigen Götzendienern gegenüber für gültig, die für sich die Gesetze der Moral nicht für verbindlich erachten. Und nachdem er sich eingehend mit der Frage der Zurückerstattung eines gefundenen Gegenstandes an einen Götzendiener beschäftigt hat und zu dem Resultat gelangt ist, daß dies zwar keine juridische, aber eine moralische Verpflichtung sei, schließt er seine Abhandlung mit folgenden bedeutsamen Worten: „Festzuhalten ist: Alle, die zu den Völkern gehören, die die Gesetze der Moral für verbindlich erachten und die der Gottheit in ihrer Weise dienen, auch wenn ihr Glaube von dem unseren weit aöweicht, gehören nicht in diese Kategorie, sondern sie sind in rechtlicher Beziehung dem Israeliten völlig gleichzuachten; auch bezüglich der Rückerstattung eines verlorenen Gegen-- siandes, der 'Ausnutzung eines Irrtums und ähnlichem gibt es keinen Unterschied." 3. R. Moses Chagissiü) läßt sich in seinem wertvollen Werke „Eleh hamizwoth" (Amsterdamer Ausgabe, Seite 106 und 107) also vernehmen: „In der Gegenwart nehmen die Herrscher der Länder, in denen rvir wohnen, durch die Gnade Gottes uns mit freundlichem Sinne und väterlichem Erbarmen auf. Sie gewähren uns Freiheit der Seele, daß wir ungehindert die Pflichten unserer Religion ausüben dürfen, und Freiheit des Körpers, daß wir ungestört unserem Erwerbe nachgehen. Da ist es ganz Zweifellos, daß wir ihr Gutes erstreben und für ihr Wohl beten müssen. So ist es von der Thora uns zur Pflicht gemacht, und es geziemt sich auch, daß wir ihre Güte und ihr Wohlwollen anerkennen und würdigen. Und jeder Tor, der etwas anderes glaubt und zum Beispiel ausspricht, daß unsere Lehre uns anweise, sie Zu betrügen, *) 1135—1204, Otzerradbiner der Juden in Aeayvtsn. **) Soll beißen ^Abschnitt XU". (Änm. d. Uebers.) st) Don Vidal Daloww zu Perpiguan 1249—1306. -stf) Um 1700.