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Im deutschen Reich · 1920-05-01 · Heft 5 (Mai 1920) · p. 154

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
26 (1920)
Issue
Heft 5 (Mai 1920)
Article
Der Centralverein und die jüdische Lehrerschaft
Date
1920-05-01
Page
154 (sequence 1)
Language
German
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154 Fm deutschen Reich Der CenLrslvereirr mrd die jüdische Lehrerschaft. Von Lehrer M. Steinhardt -Magdeburg. Die nachstehenden Ausführungen einer führenden Persönlichkeit der jüdischen Lehrerbewegung werden von uns gern gebracht, obwohl wir nicht in allem dem Verfasser zustiwmen können. Insbesondere muß anerkannt werden, daß. ein Teil der Forderungen, die der Verfasser aufstellt, außerhalb des Arbeitsbereiches des Centralvereins liegt und in den Bereich der Tätigkeit anderer jüdischer OrgamsaLLonen fällt. Dagegen werden wir für die ideelle und materielle Hebung des Standes unter allen Umstande» eintreterr. (Die Redaktion.) In ihrem Kampfe um die Gleichberechtigung hat die deutsche Judenheit durch mehr als zwei Generationen einen Grundfehler begangen: Sie hat in einer gewissen Einseitigkeit lediglich um die st aatsbürgerliche Gleichberechtigung, nicht aber auch um die religiöse gekämpft' Die staatsbürgerliche Gleichstellung war uns doch schließlich durch die Verfassung gewährleistet worden, wenn man sie auch in der Praxis , uns vorzuenthatten gesucht hat. Die religiöse Gleichstellung aber hat in - fast allen deutschen Bundesstaaten — Württemberg machte bekanntlich eine rühmliche Ausnahme — nicht einmal die Gesetzgebung uns gewährt. Ueberall war die jüdische Religion nur geduldet; nirgends wurden ihr .die gleichen Rechte wie den Leiden christlichen Konfessionen eingeräumt. Das war und ist auch jetzt noch zum Teil durch die Gemeinden selbst verschuldet. Das Judentum tritt nach außen tatsächlich nicht als religiöse Gemeinschaft, sondern weit eher als eine politische in die Erscheinung. Die jüdische Gemeinde wird den weltlichen Be-. Hörden gegenüber ja nicht durch die gegebenen Vertreter der Religion, durch die Kultusöeamten, repräsentiert, sondern durch Kaufleute und, Juristen. Die eigentlichen Vertreter der Religion, Rabbiner, Lehrer und Kantoren, hielt und halt man noch in abhängiger Stellung von den Gemeinden. Sie werden noch heute in der übergroßen Mehrheit u-ller deutschen Gemeinden, soweit nicht das Landesgesetz Gegenteiliges vorschreibt, gleich Bediensteten auf Kündigung angesteüt und sind von allen Gemeinderechten ausgeschlossen. Der Vorsteher auch der kleinsten Gemeinde — und er erst recht — hält sich auch heute noch für den persönlichen Vorgesetzten des Kultusbeamten. Es ist, als ob die große Demokratisierung des öffentlichen Lebens in Deutschland vor den ^Pforten der jüdischen Gemeindestuben haltmachen will. Der jüdische L-chrer z. B. kann, wenn er sich an dem politischen Leben betätigt, ohne weiteres die höchsten Ehrenämter bekleiden; er kann Stadtverordneter und MitgliA der Nationalversammlung werden. In seiner eigenen Gemeinde aber, und mag er sich noch so verdient um sie gemacht haben, kann man ihn .noch nicht einmal zum Repräsentanten wählen. Die jüdischen Gemeinden haben Zumeist für die Regelung der Schul- und Kultus-Angelegenheiten besondere Kommissionen eingesetzt; jedes Mitglied kann dort, mitraten und -taten, nur die Sachverständigen, die Lehrer und Kantoren, sind davon ausgeschlossen. In dem Kampfe um die Zionistische .Weltanschauung, daß die Judenheit lediglich eine nationale Gemeinschaft darstelle, betont der Centralverein immer wieder, daß sie vielmehr eine religiöse Gemeinschaft bilde. Will der Eentralverein mit dieser seiner Parole, haß die Judenheit lediglich eine religiöse Gemeinschaft bilde, zum Mege gelangen, so muß er dafür eintreten, daß die Verfassung und Verwaltung

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