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Im deutschen Reich · 1920-02-01 · Heft 2 (Februar 1920) · p. 58

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
26 (1920)
Issue
Heft 2 (Februar 1920)
Article
Die nationale Autonomie und ihre praktischen Folgen
Date
1920-02-01
Page
58 (sequence 2)
Language
German
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53 Im deutschen, Reich Die Arbeitsgemeinschaft jüdischer Studenten hat daraufhin folgende Erklärung abgegeben: „Die jüdischen Studenten aller innerjüdischen Parteirichtungen lehnen den Versuch des ^Studentenausschusses, die jüdischen Studenten in eine Ausnahmestellung zu drängen, auf das entschiedenste ab. Sie werden Absatz 2 des Referenten geschlossen mit „Nein" beantworten." Das „Israelitische Familienblatt" sieht inden Anträgen des Studentenausschusses insofern eine Ungerechtigkeit, als man von den jüdischen Studenten eine Erklärung über ihre Volkszugehörigkeit fordere, während man nicht daran denke, von protestantischen oder katholischen Studenten eine derartige Erklärung zu verlangen. Hierzu bemerkt das „Jüdische Echo" in seiner Nr. 49 vom 5. Dezember: „Auch wir stimmen dem Protest gegen den Beschluß der Hamburger Studentenschaft zu, müssen aber feststellen, daß das „Hamburger Israelitische Familienblatt" in seiner Begründung am Kern der Frage vorbeigeht. Der Vergleich der Juden mit den Protestanten und Katholiken ist nicht statthaft. Denn einerlei, ob man selbst den nationalen Charakter des Judentums anerkennt oder nicht, jedenfalls muß man zugestehen, daß es Juden gibt, die sich als Angehörige des jüdischen Volkes fühlen, während deutsche Katholiken und Protestanten sich nur zum deutschen Volkstum bekennen. Die Frage nach der Volkszugehörigkeit braucht auch keineswegs unter allen Umständen eine unberechtigte Einmischung in die Privatsphäre des einzelnen darzustellen, denn wir Juden selbst — und zwar auch nichtzionistische Parteien — haben für die Länder jüdischer Massensiedlung die nationale Autonomie verlangt, die das nationale- Kataster, also die Aufgabe einer öffentlichen Erklärung über die nationale Zugehörigkeit voraussetzt. Wenn wir'uns trotzdem gegen die Behandlung der jüdischnationalen Studenten als fremdnationale Minderheit entschieden wenden, so geschieht das aus folgendem Grunde: Eine Errungenschaft der modernen historischen. Entwicklung ist der Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes nationaler Minderheiten. Ihm entspringt der Anspruch der unter einer Mehrheit vertretenen. Minderheitsnationen auf Autonomie, d. h. staatliche Anerkennung ihrer nationalen Selbständigkeit und Selbstverwaltung in nationalkulturellen Angelegenheiten. Der Grundsatz der nationalen SelbstbestiMMung bedeutet die Sicherung der Minderheit gegen Unterdrückung durch die Mehrheit: an die Stelle des Satzes: cuius regio eins natio tritt in ihm das Prinzip, daß auch die nationale Minderheit das Recht zur Entfaltung der nationalen Eigenart' habe. Der Sinn der nationalen Autonomie ist also Schutz der schwächeren Minderheit, nicht der stärkeren Mehrheit. Daher besteht wohl ein Recht der Minderheit auf nationale Autonomie, aber keine Pflicht, sie in Anspruch nehmen. Sie muß den Juden' da gewährt werden, wo sie von ihnen verlangt wird, d. h. in den Ländern der jüdischen Massensiedlung, wie Rußland, Polen, Oesterreich usw. Dagegen

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