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Im deutschen Reich · 1919-10-01 · Heft 10 (Oktober 1919) · p. 408

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 10 (Oktober 1919)
Article
Kampf
Date
1919-10-01
Page
408 (sequence 4)
Language
German
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408 Im dsntschsn Reich den Ideen, die dort verfochten werden, und mit den Personen, die für sie eintreten, nichts zu tun hat. Den Fanatiker aber werden wir auch nicht durch eine noch so laute Erklärung überzeugen. Daß sich die, gegen die sich eine solche Erklärung richten würde und die zu einem erheblichen Teil wiederholt betont haben, daß sie nichts mit dem Judentum zu tun haben, durch sie in keiner Weise von ihren Ideen abbringen lassen würden, sei nur nebenbei bemerkt. Es gibt nur ein einziges Mittel, den Antisemitismus wirksam zubekämpfen: Zusammenfassung-aller Kräfte im Abwehrkamsi-f. Nennen wir es Abwehr; nennen wir es Kampf; auch die Abwehr ist Kampf. Wir müssen nur den Willen haben, mannhaft dem entgegenzutreten, was uns begegnet. Denken wir daran, daß wir einen Gegner vor uns haben, der auch nicht den Schein der Berechtigung für sich in Anspruch nehmen kann, während aus unserer Seite das Recht ist. Das ist die Erkenntnis, die die Macht unserer Gesamtheit bedeutet. Das ist aber auch die Erkenntnis, die in dem einzelnen die Glut des Willens nährt, der ihn zum Kämpfer macht. K. A. Religtsr? rmd ReligtonsgefellfHafte« irr der VerfaMrrg des Deutsche» Reiches vow 11. Slugtifi 1919. Von Dr. Le-H Hirschfel L, Rechtsanwalt in Berlin. I. Der Schwerpunkt der staatskirchenrechLlichen Entwicklung hat bisher in Deutschland bei den Einzelstaaten gelegen; das Reich hat nur gelegentlich und an einzelnen Punkten in die kirchenrechtlichen Verhältnisse einbegriffen; der Landesgesetzgebung war es Vorbehalten, organisch das Ganze des staatskirchenrechtlichen Systems zu regeln. Dieses Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung im Staatskirchenrecht ist jetzt durch die neue Verfassung umgekehrt worden. Das Reich ist jetzt der primäre, wenn auch nicht ausschließliche Gesetzgeber in Dingen der Religion, und nicht mehr die Landesstaaten sind es, die die Richtlinien des Systems angeben, sondern das Reich. Den Landesstaaten selbst bleibt nur noch Vorbehalten, das System des Reichsrechts näher auszubauen und auszugestalteni. Dieses System findet sich, nachdem im Artikel 10 Ziffer 1 der RB. dem Reiche die Kompetenz zuerkannt ift1),nt den Artikeln 135 bis 141 RB. näher ausgeführt. Ausgehend von der Regelung der Person- *) Zur Entstehungsgeschichte sei hier kurz bemerkt, daß die Bestimmung des Art. 10 Ziff. 1 sich schon in dem Verfassungsentwurf des Dr. Preuß befindet (vgl. § 4 d. Entw. d. künftigen Reichsverfassung). Da die Einzelstaaten hiergegen heftigen Widerstand leisteten, so wurde diese Bestimmung in den ersten Entwurf, der der Nationalversammlung Vortag, nicht ausgenommen. Erst der Verfassungsausschuß hat sie wiederhergesteLt.

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