Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 3 (März 1919)
- Article
- Zur Frage eines jüdischen Kongresses in Deutschland
- Date
- 1919-03-01
- Page
- 101 (sequence 5)
- Language
- German
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Zur Frage eines jüdischen Kongresses in Deutschland 101 der Lage, die Juden, welche nicht national fühlen, zu einer nationalen Einheit zu verschmelzen. Das Bekenntnis zum jüdischen Volk kann nur ausgesprochen werden von dem allein maßgebenden unverfälschten Willen aller Juden der ganzen Welt. Insbesondere werden die deutschen Juden den in Versailles im englischen Interesse geprägten Begriff eines jüdischen Volkes niemals für sich als maßgebend anerkennen. lieber seine Volkszugehörigkeit entscheidet das deutsche Judentum allein. Zusammenfassend sei nochmals gesagt, daß, wie man auch immer zum Kongreßgedanken stehen mag, ein Kongreß, der sich auf der Voraussetzung bewußter Zugehörigkeit zum jüdischen Volke aufbaut, für den Centralverein und seine Mitglieder unannehmbar ist; er ist eine nationaljüdische Angelegenheit, die nur das Nationaljudentum etwas angeht. Der Wille der deutschen Judenheit wird aus ihm nicht zum Ausdruck gelangen. II. Soll der Wille der deutschen Juden erforscht werden, verlangt man eine unzweideutige Meinungsäußerung von ihnen, so muß der Kongreß ohne jede Voraussetzung auf eine allgemeine Grundlage gestellt werden. Seine technische Vorbereitung wird Schwierigkeiten machen. Noch haben wir kein Organ, welches die deutsche Judenheit verpflichten könnte, einen aus allgemeiner, freier Wahl hervorgegangenen Kongreß als für sich maßgebend anzusehen. Soll eine Grundlage geschaffen werden, aus der eine derartige verpflichtende Kraft erwachsen könnte, so müßte vorher der Wille aller großen Organisationen der deutschen Judenheit erforscht werden. Diese Organisationen, neutrale Organisationen (Verband, Centralverein, Gemeindebund, Jugendverband, Großloge usw.) und Parteiorganisationen (Zionistische Vereinigung, Freie Vereinigung, Vereinigung für das liberale Judentum, Jugendvereine usw.) müßten zu einer Vorbesprechung Zusammenkommen, auf der der allgemeine Kongreß beschlossen wird. Ein solcher Beschluß würde den Willen der gesamten deutschen Judenheit ausdrücken, einen allgemeinen Kongreß zu berufen, an ihin teilzunehmen und sich seinem Votum zu unterwerfen. Aus Grund dieses Beschlusses müßten dann die Wahlen stattsinden, und zwar in den natürlichen Wahlkörpern des Judentums, in den Gemeinden. Die Wahlberechtigung müßte derjenigen zur Nationalversammlung entsprechen. Aus dem Vorkongreß müßte die recht strittige Frage entschieden werden, ob nur deutsche Staatsbürger Wahlrecht haben, ob alle in Deutschland wohnenden Juden wählen können, oder ob nicht wenigstens die Wahlberechtigung an eine gewisse Dauer des Aufenthaltes in Deutschland geknüpft werden soll. Auf eine bestimmte Zahl von Juden, etwa auf 1000, würde ein