Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 24 (1918)
- Issue
- Heft 3 (März 1918)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1918-03-01
- Page
- 136 (sequence 2)
- Language
- German
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136 Im deutschen Reich Mit dem Zionismus setzt sich Rabbiner Dr. Bruno Lange in Magdeburg in der nationalliberalen „Magdeburger Zig." (Nr. 100 vom 7. Februar 1918) auseinander. Er sieht in dem Zionismus eine kulturelle, nicht eine nationale Strömung; alle irrigen Urteile leiten sich davon her, baß man den Zionismus rein Politisch aufsasse. Jede Gegenüberstellung von kulturzionistischen und deutschnationalen Gedanken sei unzulässig. Der politische Zionismus eines Herzl und Nordau, eines Brandes und Buber sei eine Utopie, sogar eine recht gefährliche; denn er erkläre die Juden für eine Nation. Sei dies Wort gesprochen, so scheine es, als sei mit ihm ein Bekenntnis abgelegt, das sich mit deutschnationalen Empfindungen nicht vereinbaren lasse. — Dies die Grundgedanken der Ausführungen Dr. Langes. Es wäre gut, wenn solche Klärungsversuche auch an anderen Stellen unternommen werden, da jetzt die allgemeine Presse über die Judensrage gar zu einseitig in zionistischem Sinne unterrichtet wird * Seit Beginn der Friedensverhandlungen mit Rumänien, die vielleicht beim Erscheinen dieses Heftes abgeschlossen sein werden, tritt das Schicksal der rumänischen Juden wieder in den Vordergrund. Unsere Leser finden einige Worte hierüber in der „Umschau". Auch die Tagespresse hat bereits Mahnungen an die deutsche Regierung gerichtet. So schreibt die „V o s s i s ch e Zeitung" in der Morgennummer des 6. März: „Entgegen diesen Bestimmungen (Artikel 44 des Berliner Vertrages), von deren Annahme der Berliner Kongreß die Anerkennung der rumänischen Unabhängigkeit abhängig machte, behandelt dieses Land seine Einwohner jüdischer Nationalität — 250 000 an der Zahl — al§ „Fremde ohne bestimmte Staatszugehörigkeit", denen weder aktives, noch passives Wahlrecht zusteht, die jederzeit ausgewiesen werden können, die keine ländlichen Grundstücke erwerben dürfen und die von einer großen Reihe von Berufen ausgeschlossen sind. Diesem absoluten Mangel an Rechten steht ein volles Maß an Pflichten, einschließlich der Wehrpflicht, gegenüber. Es ist klar, daß diese Ausnahmegesetzgebung in offenem Widerspruch zu dem Berliner Friedensvertrag steht. Vielleicht hat bisher die Rücksicht auf die allmächtigen Bojaren davon abgehalten, die rumänische Regierung an die von ihr übernommene Verpflichtung zu erinnern. Diese Rücksicht ist jetzt wohl weggefallen. In Zukunft ist ohne Zweifel mit einer starken Demokratisierung Rumäniens zu rechnen. Diese Entwicklung laßt erwarten, daß die bisherigen Widerstände gegen die Erfüllung der Vertragspflicht vom Jahre 1878 auf die Dauer nicht aufrechterhalten bleiben. Trotzdem ist es die Aufgabe unserer Unterhändler, auch ihrerseits dafür zu sorgen, daß der Gedanke des. Rechts, des formalen wie des natürlichen, zum Durchbruch kommt. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Einmischung in rumänische Angelegenheiten, sondern um eine internationale Vertragspflicht, als deren Hüter das Deutsche Reich eine ebenso würdige wie in jeder Beziehung dankbare Rolle zu spielen berufen ist." Ferner hat Geheimrat Dr. Eugen Fuchs, der Vorsitzende des Eeniralvereins, im „Berliner Tageblatt" (Morgennummer vom 7. März) einen längeren Artikel über dieses Thema veröffentlicht, aus dessen Schlußabsätzen wir folgende Ausführungen abdrucken. Deutschland und Oesterreich haben als Mitunterzeichner des Berliner Vertrages das Recht, ja auch die Pflicht, endlich bei dieser günstigen Gelegenheit für die Durchführung des Artikels 44 Sorge zu tragen. Sie'