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Im deutschen Reich · 1917-04-01 · Heft 4 (April 1917) · p. 171

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
23 (1917)
Issue
Heft 4 (April 1917)
Article
Hagada und jüdischer Arbeiterstand
Date
1917-04-01
Page
171 (sequence 3)
Language
German
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171 Mitteilungen der HaupLstelle für VerrrfsberaLung usw. Die Hagada an sich soll unangetastet fortbestehen, eben« so wie das Pessach-Feft alljährlich fortleben wird, solange unsere Iudenheit fortbesteht. & Mitteilungen der gauptstelle für Berufsberatung der Juden. März Gertliche Beratungsstellen: Berlin. Monbijouplatz 10 (Arbeitsnachweis) begründet von den Berliner Logen P. O. V. B.) Breslau, vorläufig Neue Graupenstraß 2 (Iustizrat Hirschberg) Danzig, Stadtgraben 6, (Rabbiner Dr. Kaelter). Dresden, Zeughausstraße 2 (Israelitisches Gemeindeamt). Hamburg, Hartungstraße 9/11 (Hamburger Verein für Arbeitsnachweis). Herford i. W., (Prediger Goldmann). München, vorläufig Bavaria-Ring 43 (Eugen Aeustätter). Veratung 6er Jugenö Hei Tvahl öes £e$enshexujes.l Aaterteilung heim ^ctufswedjfel im reiferen Alter I Soweit die Angehung einer der örtlichen Beratungsstellen nicht angängig ist, erfolgt Materteilung durch die H a u p t st e l l e f ü r B e r u f s b e r a t u n g der Juden (Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, Berlin SW, Lindenstraße 13). Alle Auskünfte erfolgen völlig kostenlos. Veanrienlaufbahn für LlriegsteilnehMer. Für jüdische Kriegsteilnehmer und Kriegsverletzte, die sich der Beamtenlaufbahn widmen wollen, kam bisher nur die Erfüllung der sämtlichen für Zivilanwärter vorgeschriebenen Voraussetzungen in Frage, so daß die Einschlagung der Laufbahn durch die Vorschriften über das Windestalter, die Vorbildung (in der Regel Primareife), insbesondere aber durch die Kosten des Vorbildungsdienstes erschwert würde. Der nach § 17 des MannschaftsgesetzeZ vorgesehene Anstellungsschein ist praktisch ohne Bedeutung, weil er sich nur aus den Anterbeamtendienst bezieht und weil den Kriegsbeschädigten weder ein Recht auf den Schein zusteht, noch auch der Schein selbst ein -Recht auf Verleihung einer Stelle gewählt. Der für die Anstellung als mittlerer und unterer Beamter wirklich wertvolle Zivilv e r s o r g u n g s s ch e i n wird sich nur im Besitze weniger jüdischer Kriegsteilnehmer befinden, weil der Anspruch darauf nur Kapitulanten, d. h. solchen Anteroffizieren und Mannschaften zusteht, die sich über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienst verpflichtet haben. Jüdische Kapitulanten waren in den Friedenszeiten leider äußerst selten. Cs sei daher besonders darauf hingewiesen, daß auch jetzt im Kriege die M ö g l i ch k.e i t zum Kapitulieren besteht. Nicht kriegsverw endungsfähige Personen, z. B. auch kriegsbeschädigte Unteroffiziere und Mannschaften, können sich-

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