Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1915-08-01 · Heft 8-9 (August 1915) · p. 167

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
21 (1915)
Issue
Heft 8-9 (August 1915)
Article
Das Gutachten Abraham Geigers über die "Militärpflichtigkeit der Juden"
Date
1915-08-01
Page
167 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316851-2316855-2349917--25585-2350042
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Gutachten Abraham Geigers über „MilüärpslichtchüüL der Juden". 167 minister -aber, der greise General von Bohen, der Schöpfer der preußischen Landwehr, reichte im Dezember 184:-- inner dem Eindruck der jüdischen Gegenvorstellungen dem Könige einen Bericht ein, in dem er die Zulassung der Juden aller Provinzen Preußens zum Militärdienst nachdrücklichft empfahl und ein glänzendes Urteil über das bisherige Verhalten der Juden im Heere fällte. Nach langem, bangem Zweifeln sprach eine Kabinettsordre des Königs vom 21. Dezember 1845 die Beseitigung dieser Gefährdung der Gleichstellung der preußischen Inden aus, indem sie die 'Militärfrage einheitlich regelte und alle Juden der Militärpflicht unterwarf (Martin Philippson, Neueste Geschichte des jüdischen Volkes I, 265 ff.; I. Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen I, 250). Unter den literarischen Aeußerungen zu der Frage der Militärpflichtigkeit der Juden gebührt zweifellos dem gelehrten Gutachten Geigers der erste Platz. Es verdient gerade heute besondere Beachtung. Geiger spricht in ihm vor jetzt 73 Jahren Gedanken aus, die heute alle deutschen Juden zu den ihrigen gemacht und durch die Tat bewiesen haben, deren gelehrte Begründung aber ein Anrecht auf erneute Verbreitung hat. Ich lasse in dem folgenden Auszug aus dem Gutachten Geiger selbst sprechen. Nur an wenigen Stellen habe ich Kürzungen vorgenommen: I. „Eigentlich ist diese Frage schon hinlänglich durch die Geschichte und deren unwiderlegliche Tatsachen beantwortet, und es bedürfte neben ihnen keines weiteren Beweises. Zu allen Zeiten und unter allen Völkern haben die Juden neben den übrigen Einwohnern des Staates Kriegsdienste geleistet, und erst dann, als man die Juden recht- und ehrlos machte, schloß, tnan sie, Wider ihren Willen, aus dem Militäre aus; als die christlichen römischen Kaiser ihren jüdischen Untertanen das Bürgerrecht nahmen, bestimmten sie auch, daß dieselben keine Kriegsdienste ferner tun sollten, ein Dekret, welches in das Corpus juris (Cod. Just. I. tit. IX. 1, 18) überging und in den Konzilien häufig wiederholt und bekräftigt wurde. Und selbst dann noch schlossen sie sich, freiwillig oder auf Aufforderungden Vaterlandsverteidigern an, in den verschiedensten Ländern und zu den verschiedensten Zeiten. Seitdem aber die Juden mehr oder weniger als ein integrierender Teil der Staatseinwohner betrachtet werden, erschienen sie auch überall in den Heeren, ohne einen religiösen Gewissensskrupel vorzuschieben. Allgemein bekannt ist, daß eine große Anzahl von Juden in den Heereszügen Alexanders des Großen sich befanden, desgleichen unter den ägyptischen Ptolomäern dienten, wo sie sogar häufig ihre dem syrischen Zepter unterworfenen Glanbensbrüder in Palästina befehdeteir, und ebenso unter den Legionen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.