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Im deutschen Reich · 1915-05-01 · Heft 5-7 (Mai 1915) · p. 137

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
21 (1915)
Issue
Heft 5-7 (Mai 1915)
Article
Das Blut im Glauben und Aberglauben der Menschen
Date
1915-05-01
Page
137 (sequence 2)
Language
German
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Vermischtes. 137 Materials betrachtet, nicht vollständig dem entspricht, was vom Standpunkt des Judentums aus anzunehmen 'ist, muß es doch als erfreulich und wichtig erachtet werden, daß gerade er nach wiederholter Prüfung des Materials zu einer klaren und scharfen Absage a n die V l u L b e s ch u l d i g u n g gelangt ist. Diese wertvolle Absage ist in einer Abhandlung über den Blutaberglauben enthalten, die Dr. Hellwig im Heft 11 des vorigen Jahrgangs der wissenschaftlichen Zeitschrift „Kosmos" veröffentlicht hat. Darin sagt er wörtlich: „Daß ich nicht daran denke, etwa das alte Ritualmordmärchendas ja kürzlich erst in Kiew wieder seine traurige Auferstehung erlebt hat, neu zu beleben, brauche ich Wohl kaum erst ausdrücklich zu betonen. Am jeden Zweifel auszuschließen, mag aber Doch noch erwähnt werden, daß nach den Untersuchungen, namentlich von Strack, es^ durchaus unhaltbar ist, wenn mnn mitunter von interessierten Seiten den Juden den Vorwnrf gemacht ha.^ daß ihre Aeligionsgesehe den rituellen Genuß von Menschenblut, insbesondere von unschuldigen Ehristenkindern, bei gewissen Gelegenheiten vorschreiben oder auch nur billigen. Man kann im Gegenteil feststellen, daß die religiösen Vorschriften über den Vlutgenuß, die sich im Pentateuch, sowie Jti der rabbi nischen Literatur finden, einer derartigen Auffassung schnurstracks widersprechen. Entscheidend aber ist, daß auch die sorgfältigste Durchforschung der gesamten einschlägigen Literatur nicht eine einzige Stelle hat nachzuweisen vermocht, die für den Aitualmordgedanken beweiskräftig wäre. Auch die zahlreichen Aitualmordprozesse, namentlich die in den letzten Jahrzehnten in voller Oeffentlichkeit verhandelten und uns aus einwandfreien Quellen gutbekannten, haben für jeden, der unbefangen an die Prüfung des Aitualmordproblems herantritt, den sicheren Aachweis erbracht, daß die Ritualmordbeschuldigung vollkommen unhaltbar ist. Damit ist andererseits allerdings nicht der Aachweis erbracht, daß nicht auch ein abergläubischer Jude in irgendeinem Blutsaberglauben befangen sein und aus diesem abergläubischen Motiv eine strafbare Handlung, insbesondere auch einen Mord, begehen ckönnte. Da der Blutaberglaube eine universale Erschein!!ng ist, und auch hei den modernen Kulturvölkern sich noch vorfindet, ist allerdings nicht einzusehen, weshalb gerade abergläubische Juden in einem Vlutaberglauben in keinen: Falle sollten befangen sein können. Doch mag ausdrücklich wiederum betont werden, daß uns nicht ein einziger Fall bekannt ist, in den: auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit erwiesen wäre, daß ein Jude aus einem derartigen Grund einen Word begangen habe, daß insbesondere auch in dem wns gut bekannten Ritualmordprozefsen der letzten Jahrzehnte diese Annahme in keiner Weise erwiesen ist." Dieser letzte Satz ist besonders bemerkenswert, denn er verweist auf eine Tatsache, die den Gutachter eigentlich zu der Annahme führen mußte, daß nur deshalb kein einziger von einem Juden aus Aberglauben begangener Mord nachgewiesen wurde, weil solcher A ib e r g,1 a u b e n u n j ü d i s ch i st. Wenn er sich darauf versteift, es sei auch kein 'Nachweis dafür erbracht, daß nicht auch ein Jude aus abergläübischerr Motiven einen Mord begehen könne, so ist dies dadurch erklärlich, daß er an die konkreten 'Fälle denkt, in denen sich gezeigt hat, wie auch bei modernen Kulturvölkern sich der Aberglaube, hem Menschenblut sei eine besondere Heilkraft und Wunderkraft beizumessen, fortgepflanzt hat. Daß ihn dabei kein religiöses Vorurteil leitet, ist deshalb anzu-- nehmen, weil -er sich vielfach mit dem Aberglauben christlicher Sektierer beschäftigt hat, den er auf Mißverständnis von Vor-

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