Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1914)
- Article
- Oberschlesien
- Date
- 1914-06-01
- Page
- 247 (sequence 2)
- Language
- German
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Oberschlesien. 247 Lums wegen als Menschen minderen Rechtes angesehen und behandelt werden, so fällt die Verachtung gegen sie auf alles zurück, was demselben Glauben angehört, und die merkwürdigen Maßregeln gegen fremde Juden sind eine Beleidigung für ihre deutschen Glaubensgenossen. Das „Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847", jenes ehrwürdige Stück in der Antiquitätensammlung der Hohen preußischen Regierung, enthält einen Paragraphen 71, der folgendermaßen beginnt: „Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Erteilung der Naturalisationsurkunde der Genehmigung des Ministers des Innern." Obwohl ja inzwischen die Materie der Naturalisation durch das „Reichs- und SLaatsangehörigkeitsgeseh vom 22. Juli 1913" eine reichsgesetzliche Regelung erfahren hat, ist die R i e d e r l a s s u n g Sache der Staatshoheit, und so ist darin bis heute nichts geändert. Während für Christen keine solche Beschränkung besteht, ist der ausländische Jude unter ein kränkendes Ausnahmerecht gestellt, das freilich in den meisten Bezirken sehr milde gehandhabt wird. Oberschlesien macht eine Ausnahme. Hier hat der Paragraph in der Praxis sogar einen kleinen ungeschriebenen, aber nicht unwichtigen Zusatz erhalten, der etwa folgendermaßen lautet: „Diese Genehmigung zur Riederlassung wird jedoch ausländischen Juden prinzipiell nicht erteilt!" Ausländische Christen dürfen sich, wenn sie nicht gerade Bomben werfen oder sonst unangenehm auffallen, auch in Oberschlesien ungehindert niederlassen; beim Juden ist es anders, und das nicht nur, was ja begreiflich wäre, wenn es sich um Leute handelt, die der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen, sondern auch, wenn sie sich mit nichts anderem beschäftigen, als daß sie ihre Renten verzehren! Es find Fälle bekannt, in denen solche Juden, denen ausnahmsweise der Aufenthalt für kurze Zeit gestattet worden war, einfach nach Ablauf der Frist ausgewiesen wurden, und selbst die Fürsprache einflußreicher Christen konnte nichts ändern. Daß diese Leute keine Schwerverbrecher waren, beweist schon die Tatsache, daß sie nicht aus P r e u ß e n, sondern nur aus dem Regierungsbezirk Oppeln ausgewiesen wurden, sich also auch in anderen Grenzbezirken ruhig niederlassen konnten. Bei solchen Grundsätzen ist es nicht auffallend, wenn sich tagtäglich die seltsamsten Fälle ereignen, bei denen der beschränkte Antertanenverstand nicht nur die Gerechtigkeit, sondern auch die Logik vergeblich sucht. Einem Handwerker z. B. wird die Niederlassung widerruflich gestattet, weil er mit einer Deutschen verheiratet ist. Er wird wegen Nebertretung des Gesetzes über die Sonntagsruhe mit einer kleinen Geldstrafe belegt. Hierdurch erweist er sich als so gefährlich für den Bestand des