Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1914)
- Article
- Der Lehrerverbandstag in Breslau vom 28. - 30. Dezember 1913
- Date
- 1914-02-01
- Page
- 90 (sequence 2)
- Language
- German
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Im deutschen 9vcuf). V'O graphische Begrüßungen haben gesandt der D. I. G. B., die Großloge für Deutschlands der Rabbiner- und der Kantorenverband, der Landesverband für israelitische Knltusgemeinden in Bayer::, der ostpreußischc Synagogenverband, mehrere Direktoren der Seminare, Justizrat Blan- Frank'surt a. M. und zahlreiche Einzelmitglieder des Verbandes. Der Vorsitzende des Verbandes der Jugendvereine teilte mit, daß die Leitung die Berufung eines Mitgliedes des Lehreroerbandes in seinen Vorstand beschlossen habe, was mit.großem Beifall ausgenommen wurde. Hierauf folgte die Beratung des Verbandsthemas: Dierechtliche Stellung des j ü d i s ch e n R e l i g i o n s u n t e r r i di t § und des jüdischen R e l i g i o n s l e h r e r s. Um die Frage erschöpfend zu behandeln, hatte man für die Bearbeitung dieses Themas sechs Referenten bestellt, die ihre Aufgabe mit besonderem Geschick erledigten. Die Herren B l a ch - Halberstadt und Mannheim- Grandenz sprachen für Preußen, Lehrer Dingfelder -München für Bayern, Hauptlehrer Rosenthal - Mannheim für Baden, Herr Marx- Gießen für Hessen und Herr Hauptlehrer Spatz- Rexingen für Württemberg. Mit besonderer Befriedigung wurden die Ausführungen des letzten Redners, der von Württemberg sprach, wo der israelitische Religionsunterricht obligatorisch ist, ausgenommen. Er führte unter anderem ans: Die württembergische Volksschule ist in allen Instanzen nach Konfessionen getrennt. Schulumlagen gibt es in Württemberg nicht; die Aufgaben für Unterrichtszwecke werden aus allgemeinen Mitteln bestritten. Die Volksschule ist Sache des Staates, die Knlrnsgemeinden haben damit nichts zu schassen. Die Konfession der Mehrheit der Schüler entscheidet über die Konfession der anzustellenden Lehrer: cs besteht keine Verpflichtung für die Schule, für den Religionsunterricht der sie besuchenden religiösen Minderheiten zu sorgen. Daher gibt es keine christliche Minderheit, die nicht ihre konfessionelle Schule ans Staatskosten hätte: nur die Israeliten besitzen in den meisten Städten keine Volksschulen, weshalb ihnen auch durch Erteilung des Religionsunterrichts beträchtliche Kosten erwachsen. Soll Hebräisch unterrichtet werden, so ist besondere Genehmigung erforderlich. Der jüdische Lehrer ist mittelbarer Staatsbeamter, seine Anstellung, Versetzung usw. hängt von der Königlichen Oberkirchenbehörde ab. Der Lehrer führt den Vorsitz in der Kultusgemeinde. Im großen und ganzen ist nach den Darlegungen der Referenten die Lage der jüdischen Religionslehrer im weitaus größten Teil unseres deutschen Vaterlandes, namentlich in Preußen, die denkbar schlechteste, und die Forderungen sämtlicher Referenten gipfelten in dem einen Gedanken, mit allen Machtmitteln ans die staatliche Regelung hinzuwirken. Die vorgeschlagene Resolution wurde nach einigen Abänderungen in folgender Fassung angenommen: Der 6. Verbandstag fordert im Interesse des Staates, des Judentums und der israelitischen Lehrerschaft: I. Die rechtliche Gleichstellung des jüdischen Religionsunterrichtes mit dem der christlichen Bekenntnisse. II. Die Gleichstellung der jüdischen Religionslehrer nach Pflichten und Rechten mit den Volksschullehrern ihrer Ortsgemeinde. Der Verbandstag beauftragt den geschäftsführenden Ausschuß, geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles zu ergreifen. Ihren Höhepunkt erreichte die Tagung bei Besprechung des Verhältnisses zwischen dem Lehrerverbande und dem Gemeindebunde. Nach langer Debatte wurde folgende Resolution einstimmig angenommen: Der Veröandstag hält zur Sicherung der inneren nnd äußeren Freiheit des Verbandes eine Aende-