Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 11 (November 1913)
- Article
- Kiew
- Date
- 1913-11-01
- Page
- 481 (sequence 1)
- Language
- German
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Reich. 44T.Ä SM-M der keottlüvereW beMer MÄsSSrger jVlsEes ElMevr. ---------------- 6rfchcinfc zw 3 lfm al im Jzbrt* Der ^Tenrral» Derei« deutscher Staatsbürger jüdische« chlauben»" bezweckt, die deutscheu StaatA« Lürger jüdifchev Glaubens ohne Uoterichied d« religiösen und voUW'chm Richtuna zu sammeln, L« St tn der tatkrüfnoen Wahrung ihrer staatSbürger» chen und gesellschaftlichen Gleichstellung sowie i« der unbeirnen Pflege deutscher Gesinnung z» de» SLrkeu. (Z 1 der Satzung de- Beremtz.) XlX. Iahrg. Berlin. November 1913. Nr. 11. Inhalt: Kiew. — D r e konservative Partei und die Juden. Von Dr. Arthur Kaltmann. — Spott und Selb st Verspottung. Bon Dr. Alfred Goldschmidt. — L ha m - berlains „G oethe" und das Judentum. Von Dr. Beermann-Insterburg. — Lydia Heymann undAnita Augsburg gegen Jtöu Fürth. — Heinrich Heine als Dichter des Judentums. — Korrespondenzen, Vereinsnachrichten, Briefkasten, Bücherschau usw. Kiew. Ein neues, trübes Kapitel der noch im 20. Jahrhundert möglichen Kulturschande enthüllt dieser Name. In aller Form wird in einem Lande, das sich als Kulturland ansprechen lassen will, mit Zustimmung scheinbar aller, selbst der höchsten Behörden behauptet, die jüdische Religion lehre den Mord als gottgefällige Tat. Nicht der Umstand, daß seit Jahrhunderten bewiesen und Immer wieder bewiesen wurde, der Gebrauch des menschlichen Blutes vertrage sich mit offenliegenden Gesetzen des Judentums wie Wasser mit Feuer, nicht der Umstand, daß namhafte, nichtjüdische Kenner des Christentums den Ritualmord für eine uralte, auch früher Christen gegenüber angewandte Ausgeburt unmenschlichen Hasses menschlicher Wesen bezeichneten» nicht der Umstand, daß noch niemals, trotz allen Druckes, der in solchen* Zeiten auf die Oefsentlichkeit, insbesondere auf die Zeugen geübt wurde und wird, ein Ritualmord als solcher gerichtlich erwiesen wurde, hat es verhindern können, daß die Regierung eines europäischen Staates ihre Behörde angewiesen Hat, eine Anklage nicht wegen Mordes schlechthin, sondern