Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 8 (Juli 1913)
- Article
- Ein interessanter Wettbewerbsprozeß
- Date
- 1913-07-01
- Page
- 361 (sequence 2)
- Language
- German
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Sin interessanter Wettbewerb. 361 Die Warnung vor dem Einkauf bei Juden liegt, wo sie zu Wettbew erb szw ecken erfolgt, auch nicht wehr bloß, wie die beklagte Partei geltend macht, „auf dem breiten Gebiete des guten Geschmacks", sondern v e r st ö ß L gegen das Anstandsg e f ü h l des billig Denkenden. In unserem Geschäftsleben muß für die Wertung eines Kaufmanns allein seine Leistung, seine Tüchtigkeit maßgebend sein, der anständig und gerecht Denkende, der wirklich Aufgeklärte wird konfessionelle Anterschiede, die mit der Leistungsfähigkeit und Neellitat eines Kaufmanns nichts zu tun haben, bei der Erwägung, ob er mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen treten will, vernünftigerweise ausschalten und seine Entschließung nur nach der Qualität der ihm gebotenen Leistungen und nach den Bedingungen, zu welchem ihm geleistet witd, treffen. Die Aeußerung des M. verstößt daher gegen § 1 AWG. Die Gefahr der Wiederholung ähnlicher Aeußerungen ist nach der Ansicht des Gerichts gegeben. Für die Wiederholungsgefahr ist die Klagspartei nur dann beweispflichtig, wenn sich dieselbe nicht schon aus der Sachlage ergibt. Nun ist gerade die Betonung konfessioneller Anterschiede erfahrungsgemäß ein Bildungsmangel, und eine Eigenschaft, die, wo sie einmal vorhanden ist, bei jeder passenden Gelegenheit zur Erscheinung tritt. Es ist deshalb die Befürchtung gerechtfertigt, daß der Mitbeklagte M., der einmal in Konkurrenz mit der „jüdischen" Firma steht, auch künftig im Konkurrenzkampf, wo es darauf ankommt, die Konkurrenz der klägerischen Firma auszuschalten, Käufer durch den Hinweis auf die Eigenschaft der klägerischen Firmeninhaber als Juden von jener Firma wird abbringen wollen, um so mehr, wenn er anscheinend der klägerischen Firma anderes nicht nachsagen kann, was geeignet wäre, einen Vorzug der von ihm vertretenen Firma der klägerischen Firma zu begründen. Es rechtfertigt sich daher die Verurteilung des Beklagten M., so wie geschehen, womit sinngemäß dem Klageantrag, soweit er sich auf die Betonung der Eigenschaft der klägerischen Firmeninhaber als Juden befaßt, entsprochen ist. (§ 890 LPO.) Dagegen fehlt es an einem Beweise, daß M. der Klagspartei vorgeworfen hat, daß sie ihre Kunden nicht reell bediene. Es könnte mitunter in der Warnung vor dem Einkauf bei einem Juden stillschweigend der Vorwurf enthalten sein, daß der Betreffende „als Jude" nicht reell bediene, und es wird häufig die Warnung so zu verstehen sein; allein im vorliegenden Falle läßt die Bekundung des Zeugen die Schlußfolgerung, daß M. „vor den Juden als unreellen Kausleuten" habe warnen wollen, nicht zu; die Aufforderung an den Zeugen, er solle als „aufgeklärter Mensch" nicht bei den Juden kaufen, nötigt vielmehr in Verbindung mit der Tatsache, daß sich M. sonst in keiner Weise über das geschäftliche Gebaren der klägerischen Firma ausgelassen hat, zu dem Schluß, daß der Beklagte M. nur zum Ausdruck bringen wollte, daß ein aufgeklärter Mensch überhaupt nicht bei Juden kaufen solle, ohne Prüfung, ob er dort gut oder schlecht bedient sei. Insoweit mußte daher die Klage ab gewiesen werden. Werden im geschäftlichen Verkehr Handlungen, die nach § 1 AWG. unzulässig sind, von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen, so ist der AnterlassungsanspruH auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet. (§ 13 Abs. 3 AWG.) Voraussetzung des Anterlassungsanspruches gegen den Betriebsinhäber ist nur, daß die Handlungen im geschäftlichen Betrieb