Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 8 (Juli 1913)
- Article
- 2. Erwiderung
- Date
- 1913-07-01
- Page
- 360 (sequence 3)
- Language
- German
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360 Im deutschen Reich. berührt mich dieser theologische Streit zwischen zwei Laien komisch —, wir können ja ruhig für das Wohl der Obrigkeit beten, daß sie das Rechte zum Heile des Volkes finde und Dank und Anerkennung ernte, aber deshalb brauchen wir doch die Theorie vom beschränkten Untertanenverstände nicht so auf die Spitze zu treiben, wie es Herr Sachs tut, indem er kehrt, die wahre Treue liege in der unbedingten Hingabe an die vom Herrscher eingesetzte Obrigkeit. Einst gab es Leute, welche eine Partei „Bismarck 8au8 pdrL86" gründen wollten. Das war — bei allem Respekt vor dem Genie dieses gewaltigen Staatsmannes — schon unwürdig eines denkenden, aufrechten Menschen. Aber gar die Forderung aufstellen, jeder Obrigkeit blind zu folgen, bloß weil sie gerade an der Spitze der Regierung steht, das widerstrebt nicht nur der Logik und sogar der Staatsverfassung, die doch Wahlen und Parlament geschaffen hat, das heißt einfach die Bankerotterklärung der menschlichen Vernunft und Charakterstärke begehren! * Ein interessanter Wettbewerbsprozeß. Vor der ersten Kammer für Handelssachen am Kgl. Landgericht München I ist am 12. Februar dieses Jahres ein für die gesamte Geschäftswelt wichtiger Prozeß zur Verhandlung und Entscheidung gelangt. Ein in München wohnhafter Agent einer Leipziger Firma hatte zu Kunden einer Münchener Firma, von denen er Aufträge für das von ihm vertretene Haus zu erlangen wünschte, 'geäußert, die Inhaber der Münchener Firma seien Juden, beidenen man nicht kaufen könne. Die Firma, die von dieser Aeußerung Kenntnis erhielt, erhob darauf sowohl gegen die Leipziger Firma als gegen ihren Münchener Vertreter Klage auf Grund des § 1 des Wettbewerbsgesetzes und erzielte, daß die Angeklagten bei Meldung einer Geldstrafe von 50 Mark für jeden Zuwiderhandlungsfall verurteilt wurden, es zu unterlassen, vor Einkäufen bei der Klagspartei unter Hinweis auf die (E i g e tt f cf> a f t der Firmeninhaber als Juden zu warnen! In der Begründung des Arteils wurde aus geführt: Aus Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen R erachtet das Gericht folgendes für erwiesen: M. hat im Herbst 1912 den Zeugen besucht, um von ihm Bestellungen für künstliche Zähne, Plomben und dergleichen zu erlangen. Der Zeuge wies ihn unter dem Hinweis darauf ab, daß er bei Z. kaufe. M. bot trotzdem aufdringlich seine Ware an und äußerte schließlich dem Sinne nach ungefähr: „Warum kaufen Sie doch immer bei der Firma Z., Sie sind doch ein aufgeklärter Mensch, warum kaufen Sie denn bei diesen Juden?" Die Waren der Klagspartei hat M. nach der Aussage des R nicht heruntergesetzt, auch sonst hat er sich nicht dahin geäußert, daß die Klagspartei unreell sei oder nicht kulant bediene. M. hat also versucht, durch Hinweis auf die Eigenschaft der Inhaber der klägerischen Firma als Juden den Zeugen von weiteren Bestellungen bei der Klagspartei abzuhalten, und ihn zu bewegen, statt dessen durch seine Vermittlung bei der mitbeklagten Firma zu kaufen. Die Aeußeruna ist also zu W e t t b e w e r b s z w e ck e n im geschäftlichen Verkehr erfolgt.