Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 80 (sequence 2)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. 80 oder des H. Auskunft zu geben vermochten. Diese beiden Personen, Leute von sehr hohem Alter, machten ihre Aus» sagen vor unserem Vertreter zu einem von ihm anfgenommeuen Protokoll. Unter dem 12. März 1912 hatte bereits der erste Anwalt C.'s der Strafkammer des Landgerichts zu Vrieg einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen E. eingereicht, Auf Vereinbarung mit dem Anwalt und C. selbst wurde jedoch durch unseren Vertreter bei dem zuständigen Gericht der Antrag gestellt, die Entscheidung auf den ersten Antrag bis nach Eingang seines Antrags auszusetzen. Im Juli war endlich das Material so weit gesammelt, daß wir auf weiteren Swff nicht mehr hoffen durften. Infolgedessen entwarf unser Vertreter einen neuen Antrag, in dem alles zusammengetragen war, was zur Begründung der Anglaubwürdigkeit der Belastungszeugen beigebracht werden konnte. Iustizrat Dr. Sello Unterzeichnete mit ihm gemeinschaftlich diesen für beide Verurteilte gestellten Antrag. Das Hauptgewicht war darauf gelegt, daß die Belastungszeugen nach ihrem Vorleben und unter Berücksichtigung ihres Verhaltens in und nach der Hauptversammlung keinen Glauben verdienten und daß, wenn alle die hierfür vorgebrachten Tatsachen dem Schwurgericht bekannt gewesen wären, eine Verurteilung nicht ausgesprochen worden wäre. Durch Beschluß der Strafkammer zu Brieg vom 3. August 1912 wurde der Antrag verworfen. Die von uns daraufhin veranlaßte sofortige 'Beschwerde blieb leider gleichfalls erfolglos: das Odrrlandcsgericht Breslau wies das Rechtsmittel am 4. September 1012 zurück. Beide Gerichte nehmen übereinstimmend an, daß die Anglaubwürdigkeit des H., des R. und seiner Angehörigen, insoweit sie von dem Schwurgericht als Zeugen vernommen waren, von dem Schwurgericht bereits mit erwogen sein mußte. Sie sprechen deshalb den für ihre Anzuverlässigkeit beigebrachten Tatsachen die Eigenschaft des „Neuen" im Sinne des Gesetzes ab. Der Instanzenzug ist erschöpft, der gewünschte Erfolg leider ausgeblieben. Das geschehene Anrecht bleibt bis auf weiteres ungesühnt. And das ist um so bedauerlicher, als inzwischen der eine der beiden Verurteilten, seiner Befürchtung entsprechend, vermutlich weil die Angelegenheit von einem politischen Blatte in die Öffentlichkeit gezogen worden war und dadurch der Schleier sich von den beteiligten Personen gelüftet hatte, seine Stellung verloren hat. Ansere Aeberzeugung, daß hier zwei unserer Glaubensgenossen unschuldige Opfer ihres Glaubens geworden sind, ist unerschüttert. Dem Richtersvruch, der nach Maßgabe der menschlichen, und darum nicht lückenlosen Gesetzgebung gefällt ist,