Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- Die Begründung des Landesverbandes für die Provinz Posen
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 60 (sequence 4)
- Language
- German
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Im deutschen -Reich. -Materials zu entscheiden, ob mit) was in einzelnen Fallen zu Lun ist, welche Direktiven den Ortsgruppen gegeben werden, sollen und ob irgendwelche allgemeinen Schritte bei den maßgebenden Stellen geboten erscheinen. Dieser "Antrag wurde einstimmig angenommen, und es wurde beschlossen, das; die für die Sammelstelle bestimmten Zuschriften an den Schriftführer dce> Landesverbandes, -Rechtsanwalt i)r. Krombach, Posen, Friedrichstratze 12, II, zu richten sind. Aach fast fünfstündiger Beratung wurde die erfolgreiche Versammlung geschlossen, nachdem man zuvor noch Herrn Iustizrat Dr. Horwitz-Berlin telegraphisch die Grüße des neugegründeten Verbandes übermittelt hattet Die zahlreichen, in ihre Heimat zurückgehenden Teilnehmer gingen auseinander mit dem stolzen Bewußtsein, ein für die Zukunft der Juden in der Provinz Posen bedeutsames Werk geschaffen zu haben, zugleich in dem frohen Gefühl, in schwerer und sorgenvoller Zeit sich durch gegenseitige Aussprache das Herz erleichtert und neuen Mut für den schwierigen Kampf gesammelt zu haben. Vechlsanwalt 1)r. Krombach, Posen. * Der Kampf der Pofener Juden um das Stadt- und StaaLsbürgerrecht und seine Folgen: Von I. herzberg, Broinberg. Als in Posen die „Revidierte Städteordnung" eingeführt werden sollte, zeigte es sich, daß die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse hier ganz anders lagen als in den anderen preußischen Städten. Ranientlich aber waren es nicht nur die nationalen, sondern auch die konfessionellen Unterschiede, die eine Berücksichtigung forderten. Vor allem konnte die große Zahl der in Posen wohnenden Juden nicht ohne Einfluß auf die Neugestaltung der städtischen Organisation bleiben. Zeichneten sich doch die Juden Posens in jenen Tagen, trotzdem sich eia Teil derselben bereits vom Althergebrachten losgesagt hatte, durch ihre fast vollkommene Absonderung von der städtischen Gemeinschaft aus. Außerdem war ihre Rechtsstellung eine ganz andere als die ihrer Glaubensgenossen in den übrigen Provinzen Preußens, da das Edikt vom 11. März 1812, welchem den preußischen Juden das Recht zusprach, sowohl das staatliche als auch städtische Bürgerrecht zu erwerben, hier nicht galt. Den Juden Posens war somit der Zutritt zu den städtischen Aemtern verwehrt*). *) Siehe Iaffch Die Stadt Posen unter preug. Herrschaft. Leipzig, 1909.