Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- Der Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens am Schlusse des zweiten Jahrzehnts
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 54 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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54 Im deutschen Reich. unsere Schwelle betritt, dem gelte wie jedem, der ehemals in einen Tempel der Eintracht trat, der uralte Zuruf: „Ziehe deine Schuhe aus, denn der Ort, auf dem du stehst, ist heiliges Land." Alphonse Levy. * Beiträge bürgerlicher Gemeinden zu Kultuszwecken. Von Felix M a k o w e t. Als Hcberrcft aus früherer Zeit besteht noch in nicht wenigen bürgerlichen Gemeinden die Aebnng, daß eine besondere Veranlagung von Steuern für christliche Kirchengemeinden nicht erfolgt, sondern daß aus den Mitteln der bürgerlichen Gemeinden, welche durch Steuern von Angehörigen aller Religionen aufgebracht werden, Beiträge an die christlichen Kirchengemeinden zu deren Zwecken abgeführt werden. Dies geschieht, um die Mühe und die Kosten der besonderen Berechnung und Erhebung von kirchlichen Steuern zu vermeiden. Wenngleich für den einzelnen Veranlagten es sich meist um sehr kleine Betrage handeln wird, ist es doch geboten, dieser Vermischung der staatlichen und der kirchlichen Besteuerung grundsätzlich nach Möglichkeit überall entgegenzutreten. Denn diese Art der Deckung der kirchlichen Ausgaben enthält eine Verletzung der Gleichberechtigung zu ungunsten der nichtchristlichen Steuerzahler. In einer kleinen Stadt des preußischen Regierungsbezirks F. war seit langer Zeit üblich gewesen, daß in den städtischen Haushaltsplan jährlich ein Posten „Beitrag zur kirchlichen Amlage" ausgenommen wurde, und daß unter dieser Bezeichnung derjenige Betrag an die evangelische Kirchengemeinde abgeführt wurde, dessen diese, nach Deckung eines Teils ihrer Ausgaben durch Kirchenstuhlmiele, zur Bestreitung ihrer Auslagen bedurfte. Evangelische Kirchensteuern wurden, nicht veranlagt und nicht erhoben. Nachdem die Zahl der Katholiken gewachsen und in einer Nachbarstadt eine katholische Pfarrei errichtet war, deren Bezirk auch die ersterwähnte Stadt mitumfaßte, wurde auf Ersuchen der katholischen Pfarrei aud> ein Beitrag an die katholische Kirche aus der Stadtkasse geleistet. Auch katholische Kirchensteuern wurden weder veranlagt noch erhoben. Eine Pflicht zur Zahlung auf Grund'eines Patronatrechts oder eines besonderen privatrechtlichen Rechtstitels kam nicht in Frage. Von einem jüdischen Steuerzahler jener Stadt wurde gegen dieses Verfahren Widerspruch erhoben. Die Stadt lehnte eine Aenderung ab und verwies auf bestehende Observanz. Auch der Hinweis auf § 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes, wonach die Gemeinde eine Minderbelastung einer Klasse