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Im deutschen Reich · 1912-12-01 · Heft 12 (Dezember 1912) · p. 562

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 12 (Dezember 1912)
Article
Berlin
Date
1912-12-01
Page
562 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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562 Im deutschen Reich. und studentisches Fechten (Schläger und schwere Säbel). Für diesen Winter wird zunächst die Aufstellung einer Hockeymannschaft, Waldläufe in der Berliner Umgegend und Fechtunterricht geplant. Anfragen sind an Herrn cand. jur. Hans Aron, Berlin NO. 55, Greifswalder Str. 163 (Tel. Kgst. 4845) zu richten. — Am 23. -November waren drei Jahre seit dem Tage Verflossen, an dem irr Hamburg die Vereine selbständiger jüdischer Handwerker von Berlin, Hamburg und Köln zusammentraten, um den Z e n t r a l v e r b a n d selbständiger jüdischer Handwerker Deutschlands zu begründen. Anläßlich dieses Jahrestages veröffentlicht das in Berlin erscheinende Organ des Verbandes „Der jüdische Handwerker" eine „Rückschau" auf den Zweck, die Entwicklung und die Tätigkeit des Verbandes und der einzelnen Vereine. — Für sein Manufakturen- und Modewarengeschäft sucht Herr W i l h. Z e e ck in Lauenburg in Pommern durch ein Inserat einen ch r i st l i ch e n Verkäufer, die Firma HugoRofen - berger in Stettin für ihr Ledergeschäft einen christlichen Lehrling oder Volontär. O Dresden, 8. November. Die Sch ächtfrage führte in der gestrigen Stadtverordneten-Sitzung zu heftigen Auseinandersetzungen, da über eine Ratsvorlage zu beraten war, wonach für eine Aeberwachung des Schächtens eine Zufchlagsgebühr zu der Schlachtgebühr erhoben werden soll, und die Fleischer, die Fleisch von geschachteten Tieren verkaufen, dies durch ein Plakat bekannt machen müssen. Der Rechtsausschuß war zwar für die Vorlage, beantragte aber, den Rat zu ersuchen, diese letztere Bestimmung wieder aufzuheben. Die Bestimmung im § 3 der Bekanntmachung lautet: „Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, in denen Fleisch von geschächteten Tieren gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an einer in die Augen fallenden Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf vow Fleisch geschachteter Tiere" tragen". Der Berichterstatter Stadtverordneter W e tz - lich I begründete dies damit, daß das Schächten nach den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten keine Tierquälerei sei, wenn es auch beim Laien, der dieser Schlachtmethode zusieht, unangenehme Empfindungen auslösen möge. Beim Totschlägen des Viehes seien die Tiere auch nicht immer auf den ersten Schlag betäubt, mitunter feien 10 bis 15 Schläge nötig. Die israelitischen Kreise empfänden die Bestimmung auf Bekanntgabe der Verkaufsstellen des Fleisches geschachteter Tiere lediglich als Schikane. Der Stadtverordnete Kohlmann vertrat das Minderheitsgutachten, das die Bestimmungen in § 3 der Ratsvorlage billigte, und bezeichnete das Schächten als Tier-

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