Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1912)
- Article
- Halsschnitt, nicht Hirnzertrümmerung [Rezension]
- Date
- 1912-05-01
- Page
- 248 (sequence 4)
- Language
- German
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248 Im deutschen Reich. er den Juden „empfiehlt", da und dort im Schulchan-Aruch nachzulesen, was dort an Tierquälerei gestattet werde — und dabei schon durch seine Zitierungsart, wie Biberseld nachweist, bis zur Evidenz sicherstellt, daß, er von den Büchern, die er zitiert uuf> lehrhaften Tons uns Juden zur Lektüre empfiehlt, nicht einmal den Titel kennt! Am unbehaglichsten an der Backschen Schrift ist aber die macchiavellistische Art, in die Back seine Resormvorschläge kleidet. Er will den Juden das Schächten gütigst gestatten. Aber ihr Bedarf soll kontingentiert werden, damit — wie Back unverhüllt zugibt — ihrer Schlachtmethode der Charakter der geduldeten Ausnahme, der Tierquälerei an« hafte und sie durch den Zwang dieser fortgesetzten moralischen Peitschenhiebe früher oder später für die alleinseligmachende „Betäubungsmethode" gewonnen werden! Zum Schlüsse gibt Biberseld in großen Zügen ein Bild von der Entwicklung der Schechitah-Hetze, seitdem sie ein Programmpunkt des Antisemitismus geworden sei, und tut an dem Beispiel des Herrn Dr. Back dar, daß heute selbst die ohnedies verschwindend wenigen „reinen" Tierschützler durch den antisemitischen Jargon ihrer „Freunde" so beeinflußt sind, daß man sie von jenen kaum mehr unterscheiden könne. — Die Biberfeldsche Schrift, die in Kürze sämtliche hier in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte berücksichtigt und untersucht, dürste sich zur Massenverbreitung in tierschützlerischen und — in jüdischen Kreisen, wo sie vielfach Aufklärung über das wahre Wesen der Antischechitah-Agitation zu bringen berufen wäre, bei ihrem billigen Preise wohl eignen. * Berichtigung: Herr Dr. Rieger bemerkt in seinem Artikel „Das Iudenedikt vom 11. März 1812" (Ar. 3, S. 120 d. Zeitschrift, Iahrg. XVII.), daß Pfeiffers Vorschlag: „Zu anderen öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern werden sie den nach fünfzehn Jahren zu treffenden Anordnungen gemäß, zugelasfen werden", noch in letzter Stunde durch den -Wortlaut des § 19 der „Landesherrlichen Constitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den ßerzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen" vom 22. Februar 1812 ersetzt worden sei. — Vun ist diese Konstitution nicht 1812, sondern am 22. Februar 1813 erlassen. R. ist wohl durch Graetz oder durch Philippson, Beueste Geschichte, Band I, Seite 44, zu diesem Irrtum gelangt und hat leider nicht beachtet, daß bereits Donath, Geschichte der Juden in Mecklen-