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Im deutschen Reich · 1912-05-01 · Heft 5 (Mai 1912) · p. 246

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 5 (Mai 1912)
Article
Halsschnitt, nicht Hirnzertrümmerung [Rezension]
Date
1912-05-01
Page
246 (sequence 2)
Language
German
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246 Im deutschen Reich. hatte, erreicht: alle Bestimmungen, die irgendwo und irgendwie in Schlachthofordnungen „zur Verhütung von Tierquälerei" getroffen wurden, standen dann unter dem Schutze des Gesetzes und konnten unschwer gegen die Schächter angewandt werden, die geradezu der schikanösen Denunziationssucht ausgesetzt gewesen wären. Zählen aber in der antisemitischen Statistik sogarVergehen für die Juden mit, die gar nicht von ihnen begangen werden, so wären Strafanzeigen wegen Tierquälerei beim Schächten dort doppelt und dreifach registriert worden, und nach und nach wäre die öffentliche Meinung durch diese „Häufung der Fälle" zweifellos für das Schächtverbot eingenommen worden. Dieser Gefahr zu begegnen, war der Antrag Gröber bestimmt, der in 360, Abs. 13, folgende Bestimmung einstigen wollte: „Landesrechtliche Bestimmungen, welche in die rituellen Vorschriften einer Religionsgesellschaft über das Schlachten von Tieren eingreifen, sind unzulässig." Der Annahme dieses Antrages stand zunächst die Rücksicht auf das Königreich Sachsen entgegen, wo das Schächten derzeit verboten war. Der Reichstag hätte sich naturgemäß schwer dazu entschließen können, die Landesgesetzgebung eines Bundesstaates zu majorisieren. Als aber am 20. Dezember 1910 die Aufhebung des sächsischen Schächtverbots erfolgte, war damit das größte, der Annahme des Antrages Gröber im Wege stehende Hindernis beseitigt. Aus das Konto dieser beiden Ereignisse — Antrag Gröber und Aufhebung des sächsischen Schächtverbotes — ist der Ausbruch der Antischächtagitation, wie ihn das Jahr 1911 sah, zu setzen und aus dieser Stimmung die Backsche Schrift „Schächten oder Betäuben? Eine Bedürfnisfrage" erwachsen, gegen die sich die angezeigte Biberfeldsche Broschüre wendet. Back ist kein Antisemit — wenigstens nicht im Parteisinne; war er doch bei den letzten Wahlen zum Reichstage Kandidat der Liberalen in Straßburg. Aber Biberfeld weist ihm mit Recht nach, daß die Waffenbrüderschaft mit den professionalen Judenfeinden in der Antischachtagitation auf ihn genügend abgefärbt hat, um ihm die Objektivität in der Beurteilung des gegnerischen jüdischen Standpunktes zu rauben. Aber in dieser Tatsache, daß Back als liberaler Mann in verhüllter Form eine schächtfeindliche Schrift verfaßt, liegt gerade ihre erhöhte Gefährlichkeit. Dazu kommt: Herr Dr. Back ist Herausgeber der „Aerztl. Mitteilungen", des Organs des sogen. Leipziger Aerzteverbandes, dem etwa 23 000 deutsche Aerzte angehören, welchen das Blatt allwöchentlich unentgeltlich zugestellt wird. Herr Dr. Back benutzt, was Biberfeld mit Recht tadelt, diese Eigenschaft, um sowohl im Inseratenwie im sachlichen Teil aus seine Schrift recht eindringlich hinzuweisen und die Aerzte zur Mitarbeit am Tierschutz, natürlich in seinem Sinne, aufzurufen. Biberfeld fragt, warum

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