Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1912)
- Article
- Die Religionsfreiheit und die Lage der deutschen Juden
- Date
- 1912-02-01
- Page
- 68 (sequence 4)
- Language
- German
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68 Im deutschen Reich. zu machen, sondern als Formsache zu behandeln. Ls macht dabei keinen Unterschied, ob man das Apostolikum fordert oder nicht. Der Täufling, der vor der Hochzeit steht, oder dem ein befriedigender Lebensberuf winkt, sagt zu allem ja. Man kann wohl versuchen, die Form mit etwas Inhalt zu erfüllen, man kann auch in solchen Fällen zarter und feiner oder oberflächlicher und mechanischer verfahren. Ich. habe nie verstanden, wie Pfarrer ohne längeren Unterricht taufen konnten. Aber es bleibt dabei, der Staat zwingt sie, eine heilige, ernste Sache zur leeren Form zu machen. Er zwingt sie, auf ein Verlangen einzugehen, das nicht Verlangen nach Taufe oder religiöser Heimat ist, sondern lediglich Verlangen nach dem Taufschein. Wem die Religion eine ernste Sache ist, der muß. das als eine Entwürdigung der Stellung und des Amtes eines evangelischen Pfarrers, ja noch mehr: als ein Spiel mit dem Manien Gottes empfinde n." * Vor hundert Jahren. Zur Erinnerung an den Beginn der Emanzipation der deutschen Juden. Von Professor Dr. Michel -Frankfurt a. M. Wenn wir ein bekanntes Dante-Wort umkehren dürfen, dann gibt es keine größere Freude, als in glücklichen Tagensich der Zeiten des Anglücks zu erinnern. Ein solcher Gedanke ist allerdings nur zum Teil berechtigt, wenn wir ihn auf die Bestrebungen unseres Central-Vereins anwenden und diese vergleichen mit den Bemühungen unserer Väter, welche die Emanzipation vor 100 Fahren (am 28. Dezember 1811 bzw. 11. März 1812) ihrem Ziele um einen, bedeutenden Schritt näherbrachten. Immerhin aber erscheint ein Gefühl hoher Befriedigung berechtigt angesichts der Entwicklung im Laufe des Jahrhunderts, das seit dem Tage verflossen ist, an dem das Regierungsblatt des Großherzogtums Frankfurt — am 28. Dezember 1811 — das Edikt veröffentlichte, daß „die Iudengemeinde" dieser Stadt „nach Ablösung ihrer bisherigen Abgaben" — in Höhe von 410 000 Gulden, von denen 150 000 sofort bezahlt und für den Rest Schuldverschreibungen ausgestellt wurden — „in die vermöge unseres Organisations- Patentes konstitutionsmäßig verordnete Gleichheit der Rechte (mit ihren christlichen Mitbürgern) wirklich eingetreten" sei. Es ist gewiß, interessant, einen vergleichenden Blick auf die Bestrebungen unserer Vorfahren im gesamten Reiche, wie in einem in sich abgeschlossenen und dabei so achtunggebieten-