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Im deutschen Reich · 1911-12-01 · Heft 12 (Dezember 1911) · p. 702

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 12 (Dezember 1911)
Article
Hannover
Date
1911-12-01
Page
702 (sequence 7)
Language
German
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Im deutschen Reich. 703 genügend ans dem in dem Kapitel „Innere Gefahren" enthaltenen Satz gekennzeichnet wird, es bedeute einen S e l b st m o v b f ü r h e n © t a ci t, facnSuben und Polen Glei ch b e r e ch t i g u n g zu gewähre n. Das Buch ist genau in demselben Geiste abgefaßt wie die Schriften des Professors Bartels-Weimar und nur zu geeignet, der Jugend antisemitisches Gift einzuimpfen. Es kann nur gehässige Vorurteile erwecken, wenn den Knaben ein Geschichtswerk in die Hand gegeben wird, in dem auf Seite 294 von dem zersetzenden Geist und den sittlichen Gefahren des Judentums gesprochen, die angeblichen Verdienste Stöckers und der antisemitischen Bewegung hervorgehoben werden und der jüdische Geist als Ursache der Verwirrung der Begriffe von Recht und Unrecht, Ehrbarkeit und Betrug hingestellt wird. Die „Breslauer Zeitung" hat bereits in diesem Frühjahr über dieses anscheinend harmlose und doch so gefährliche Buch geschrieben: „Von sachverständiger Seite wird uns versichert, daß das Buch wissenschaftlich wertlos und im übrigen voller Parteilichkeit und Einseitigkeit sei und einen ausgesprochen antisemitischen Charakter habe." Es ist dringend zu wünschen, daß die Presse, welche dem Antisemitismus fern steht, das Einhartsche Werk einer Prüfung unterzieht und die weitere Verbreitung eines so wenig objektiven Buches in Schülerkreisen möglichst verhindert. — Vor einiger Zeit führte eine Leipziger Firma in Plauen i. V. gegen ein Mitglied unseres Vereins einen Prozeß auf Abnahme eines Kostüms. Die Klägerin wurde hierbei von dem Rechtsanwalt Netcke in Plauen vertreten. Als der Beklagte im Verlaufe des Prozesses einen jüdischen Kaufmann aus Plauen als Sachverständigen vorschlug, lehnte der Vertreter des Klägers, Herr Rechtsanwalt Netcke, diesen wegen Befangenheit ab. Zur Begründung führte er zunächst an, daß zwischen dem Beklagten und dem Sachverständigen freundschaftliche Beziehungen beständen, und daß sich beide duzten; alsdann fuhr er in seiner Begründung fort: „Außerdem sind beide Juden. Wie die Juden untereinander Zusammenhängen, ist gerichtskundig." Der Vorstand unserer Plauener Ortsgruppe forderte daraus Herrn Rechtsanwalt Netcke auf, die Aeußerung zurückzunehmen. Dieser erklärte.

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