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Im deutschen Reich · 1911-12-01 · Heft 12 (Dezember 1911) · p. 690

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 12 (Dezember 1911)
Article
Berlin / A. L.
Date
1911-12-01
Page
690 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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690 Im deutschen Reich. ernste Politiker gelten wollen!" — Das Organ der Dresdner AnLiserniten, die „Deutsche Reform", faselte am 29. Oktober: „Der jüdische Schöngeist Gutzkow schrieb im Jahre 1873, die eigentlichen Gründer des neuen Deutschen Reiches seien die Juden." Gutzkow war kein Jude, also auch kein jüdischer Schöngeist, aber was ficht das ein Blatt wie die „Deutsche Reform" an! — Im Sommer 1910 betrieb der Logierhausbesitzer Abraham Reichmann aus Bendzin in Bad Langenau in Schlesien eine rituelle Speisewirtschaft. Während des Augusts glaubte -er die Wahrnehmung zu machen, daß sich viele Gäste von ihm zurückzogen. Kurz daraus erhielt er einen Brief, in welchem er darauf aufmerksam gemacht wurde, daß ein Fräulein Rosa Scholz zu Bad Langenau die Nachricht verbreite, dem in seiner Speisewirtschaft zur Verwendung gelangenden Geflügel würden vor dem Schlachten bei lebendigem Leibe die Beine abgeschnitten. Diese Behauptung trug den Stempel der Unwahrheit an der Stirn. Reichmann aber mußte befürchten, daß trotzdem ihm erheblicher Schaden entstehen könne, wenn er die von Fräulein Scholz verbreitete Behauptung unwidersprochen ließe. Deshalb erhob Reichmann bei dem Amtsgericht Habelschwerdt die P r i v a t k l a g e. Der Vorsitzende stellte fest, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung der Scholz unbedingt als widerlegt zu erachten sei. Auf sein dringendes Anraten gab die Scholz die Erklärung ab: daß sie den Vorwurf, in dem Speisehaus des Privatklügers wären dem Geflügel vor dem Schlachten die Beine abgeschnitten worden, nicht aufrecht erhalten könne, daß sie sich i n s o f e r n geirrt habe, und diese A e u ß e - r u n g daher b e d a u e r e. Angesichts dieser Erklärung, deren Veröffentlichung dem Privatkläger in der Langenauer Badezeitung auf Kosten der Angeklagten zugestanden wurde, nahm der Kläger die Privatklage zurück, während die Angeklagte die Kosten des Verfahrens übernahm. — Der Vorgang zeigt, wie leichtfertig Behauptungen aufgestellt und verbreitet werden, welche geeignet sind, die Existenz des Betroffenen zu zerstören. Das von der Scholz in Umlauf gesetzte Gerücht war inzwischen auch 51t den Behörden gedrungen, und noch ehe das Gerichts-

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