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Im deutschen Reich · 1911-09-01 · Heft 9 (September 1911) · p. 480

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 9 (September 1911)
Article
Die Frankfurter "Stiftungs-Universität" und die Gleichberechtigung der deutschen Juden
Date
1911-09-01
Page
480 (sequence 8)
Language
German
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480 Im deutschen Reich. Übung staatsbürgerlicher und persönlicher Rechte nicht beschränkt werden", abgelehnt mit der Begründung, daß die staatliche Genehmigung für eine Universität nicht zu erlangen sein werde, der die finanzielle Basis nach subjektivem Urteil der beteiligten Geldgeber, Stadt, Stiftungen und Gesellschaften, jeweils entzogen werden könnte. „Eine Garantie für die durch die Verfassung prinzipiell anerkannte Gleichstellung in bezug auf konfessionelle und politische Zugehörigkeit müsse vielmehr durch entsprechende Ausgestaltung des Vorschlagsrechts angestrebt werden." Diese „Garantie" glaubte der Ausschuß einmal dadurch zu erreichen, „daß die Stadtverordnetenversammlung angemessene Vertretung im Verwaltungsausschuß erhält", so daß also gewissermaßen die Mitwirkung eines der liberalen Grundstimmung der Frankfurter Bevölkerung einigermaßen Rechnung tragenden Elementes gesichert wäre, vor allem aber dadurch, „daß im Vertrage wie bei den Verhandlungen mit dem Staate gefordert wird, daß das Vorschlagsrecht bei Ernennung ordentlicher und außerordentlicher Professuren in der Form, wie es bei der Akademie für Sozial- und Handels- Wissenschaften gegeben ist, beibehalten wird." Zum Verständnis dieser Bestimmung muß bemerkt werden, daß das Borschlagsrecht an der Akademie, deren Professoren auch schon der Bestätigung des Kultusministers bedürfen, sich dadurch von dem der Universitäten unterscheidet, daß bloß ein Name dem Minister präsentiert zu werden braucht, an den Universitäten dagegen drei. Unzweifelhaft bedeutet also die erwähnte Bedingung eine Beschränkung des Ablehnungsrechts des Ministers und damit eine Erschwerung der Verletzung der Parität. Denn es leuchtet ein, daß es dem Minister beispielsweise schwerfallen wird, einen unico loco für den Lehrstuhl präsentierten Juden abzulehnen, weil das odiös und auf die Dauer kaum möglich wäre, während andererseits er in jedem Einzelfalle mit einem Schein von Recht den Vorwurf der Verletzung der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung zurückweisen kann, wenn er aus einer, drei Kandidaten, darunter allenfalls zwei Juden, umfassenden Vorschlagsliste einen christlichen ernennt. Wäre der faktische Ausschluß der Juden von den ordentlichen Professuren lediglich vorn Kultusministerium ansge-

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