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Im deutschen Reich · 1911-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1911) · p. 459

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1911)
Article
Schächten oder betäuben - eine Bedürfnisfrage [Rezension]
Date
1911-07-01
Page
459 (sequence 1)
Language
German
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Bücherschau. 459 „Schächten, oder 'Betäuben — eine BeMirfrtisfrage" von Dr. med. W. Back. K 0 nrnl issio nsverlag und 'Akademische Buchhandlung (G. d'Oleire und Rasch), Straßburg. Preis 25 Pfg. Der Verfasser schlägt fofgenbc reichsgesetzliche Regelung vor 1 „Den israelitischen Kultusgemeinden ist es gestattet, für den Bedarf der ihnen ungehörigen Mitglieder Tiere nach israelitischein Ritus schachten zu lassen. Der Nachweis der Bedarfsziffer liegt den Kultusgemeinden, die Prüfung der Richtigkeit dieses Nachweises den staatlichen Behörden ob. Der Schächtakt, insbesondere auch bie Vorbereitung desselben, hat unter Beobachtung aller staatlich vorgeschriebenen und dem israelitischen Ritus entsprechenden Maßregeln zu erfolgen." — Dieses „Schächten für den Bedarf" würde jedoch abgesehen vdn Ben unausbleiblichen Scherereien nicht nur das Schächten in kleineren G e rn e i n d e n i l l u - fori s cf) ■ m a ch e n , sonder n a u ch i n g r ö ß e r e n Städten erheblich erschweren, was für Jeden, der die Verhältnisse kennt, auf der Hand liegt. Dies wäre der Effekt der reichsgesetzlichen Regelung im Sinne des -Verfassers, einerlei, ob von ihm gewollt oder nicht gewollt. Durch die ganze Schrift des Redakteurs der „Aerztlichen Mitteilungen", des Organs des Leipziger wirtschaftlichen Verbandes, De. W. Backs, zieht sich, wie ein roter Faden, der Gedanke: Das Schächten — eine Schtachtart ohne vorherige Betäubung — ist nicht ganz ideal, nicht ganz den: Wunsche des Verfassers entsprechend, aber als Religions- Einrichtung soll es unbedingt anerkannt sein, jedoch nur insoweit, als das Bedürfnis vorliegt. Die Bedürfnisfrage heranzuziehen ist neu: früher stam es nur auf das Prinzip an. Der Verfasser wünscht also eine Einschränkung, „Schächten" nur für strenggläubige Israeliten, für andere soll derselbe jüdische Metzger anders schlachten. Es ist aber durchaus nicht angängig, das von einem jüdischen Metzger zu verlangen, weil jede andere Schlachtart, als Schächten" gegen sein religiöses Gewissen geht. — Eine einheitliche Regelung der .Schlachtung im ganzen Reich, wie es Verfasser vorschlägt, kann selbstverständlich nur befürwortet werden. Verfasser bespricht ferner § 145 b des Regierungsentwurfs betr. Tierquälerei und wünscht ein R e i ch s s ch l a ch t -

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