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Im deutschen Reich · 1911-02-01 · Heft 2 (Februar 1911) · p. 82

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 2 (Februar 1911)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1911-02-01
Page
82 (sequence 1)
Language
German
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82 Im deutschen Reich, Umschau. ragikomisch ist es," schrieb kürzlich Hevellus in der Halb- Monatsschrift .Das freie Worth „daß unsere Zeit, die sich so fortschrittlich wähnt, immer wieder das Schlagwort vom „Christlichen Staat" aus der Rumpelkammer der Rechtsgeschichte hervorholr und damit operiert, um zwischen christlichen Bürgern als solchen erster Klasse und den Nichtchristen als zweitklassigen Untertanen unterscheiden zu dürfen. Der ‘ Gedanke vom „Christlichen Staat" ist antiquieri, seitdem durch die Artikel 4 und 12 der preußischen Verfassung erklärt worden ist, daß alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind, und der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnis unabhängig ist, seitdem ferner das deutsche Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 für Deutschland festgestellt, daß alle aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses Hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind. Mag man auch zu den Zeiten des „heiligen römischen Reiches deutscher Nation" von einem .Christlichen Staat' haben reden dürfen, der moderne Verfassungsstaat ist ein interkonfessionelles Gemeinwesen." — In der Theorie ist dies gewiß richtig, aber die Praxis beweist doch fast täglich, daß dieses Schlagwort aus der Rumpelkammer der Rechtsgeschichte vielen in Fleisch und Blut übergegangen ist und sich selbst in der Rechtspflege, der Verwaltung und im gesamten politischen Leben geltend macht. Dafür einznstehen, daß allen deutschen Bürgern gleiche Pflichten auferlegt und gleiche Rechte gewährt werden, muß die Aufgabe jedes Vaterlandsfreundes sein, denn Gerechtigkeit ist die Grundlage des Staatswesens, — „der Staat muß untergehn, spät oder früh, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet." Das aber ist der Fall, wenn nicht nur Religion und Abstammung den Genuß gleicher staatsbürgerlicher Rechte beeinträchtigen, sondern dieser Genuß auch von Standesunterschieden beeinflußt wird, die absichtlich oder unbewußt aus der vormärzlichen, verfassungslosen Zeit wieder hervor geholt werden. Kann auch der Satz: „Die Politik verdirbt den Charakter"' iw seiner Verallgemeinerung kaum als zutreffend

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