Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1911)
- Article
- Eine Stöcker-Biographie
- Date
- 1911-02-01
- Page
- 71 (sequence 6)
- Language
- German
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71 iiine neue Versammlung gegen Me Zurücksetzung usw. hervorhebt; die Christlich-Sozialen Deutschlands aber haben mit den Konservativen wenig gemein und stellen die Sonderinteressen des Arbeiterstandes in den Vordergrund. So ist das Wirken Adolf Stöckers aus die Länge unfruchtbar geblieben, — außer auf dem Gebiete verwerflicher Leidenschaft und unreligiösen Nassen- und Glaubenshasses. Diese Erkenntnis erwächst uns von neuem aus Oer he ns Schutzschrist für den ehemaligen Hofprediger. * Eine neue Mersammkung gegen die Zurücksetzung der Inden im Leere. Im großen Saal des Marinehauses fand am 5. Januar H)R eine Versammlung der Ortsgruppe O statt, die uon einem großen Zuhörerkreis besucht umi\ Der Porsche u de der Ortsgruppe, Herr i)r. Ed. Werner, begrüßte die erschienenen Gäste und Mitglieder, und erteilte denn Redner des Abends, Herrn Oberst a. D. Gädke, das Wort zn eimnn Bortrage über „A r m e e n n d R e l i g i o n". Die miedmcholt von stürmischen! Beifall uulterbrocheueu Aus' sührungen des Redners gipfelten ungefähr in folgenden Sätzen i „Religion und Arnree stehen offenbar iu keinen! Zusammenhänge, da das religiöse Si treu ge setz die letzte Aufgabe des Heeres, dcnu Feinde Tod und Beruichtung zn dringen, strengstens verbietet. Das Heer ist allerdings für den Staat heute, mehr denn je ein erforderliches Gcmml tunkt ei, und jeder gute. Bürger muß int Notfälle mit Freuden ssnr das Baterland sein Lebeu eiusetzen. Aber Beziehung zwischen Heer und Religion kann es nicht geben, und wenn dennoch die Heeresfrage mit religiösen Dingen in Verbindung gebracht wird, so ist darin nichts lveiter als eine Benutzung der Religion als Deckmantel für egoistische Zwecke zn erblicken, zu deren Durchführung das Heer nicht geschaffen ist. Es ist ein trauriges Zeichen der Zeit, daß man in Deutschland heutzutage die Religion zn politischen Zwecken mißbrauchen kann, da die Bestimmuugeu der Reichsgesetze