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Im deutschen Reich · 1911-03-01 · Heft 3 (März 1911) · p. 137

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 3 (März 1911)
Article
Berlin
Date
1911-03-01
Page
137 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 137 — Am 10. Februar ist in der Budget-Kommission des deutschen Reichstags abermals von freisinnigen Abgeordnete;! die Forderung geltend gemacht worden, befähigten j ü d i s eh e n Ei n j ä h ri g - F r e i w il l i g e n die B e f ö r d e r u n g z u Offizieren nicht mehr unmöglich zu machen. .Wenn auch zunächst dadurch kein Erfolg erzielt wurde, sind wir doch davon überzeugt, daß diese Frage nicht mehr von der Tagesordnung verschwinden, sondern zu immer neuen Erörterungen Anlaß geben wird. An maßgebender Stelle täuscht man sich wohl nicht mehr darüber, daß der jetzige Zustand unhaltbar ist. Bereits am 17. März hat der Kriegsminister im Parlament erklärt: „Die gesetzlichen Bestimmungen darüber sind so klar, daß ich darüber kein Wort zu verlieren brauche; daß ein Jude, weil er Jude ist, nicht a u s g c s ch l o s s e n w e rden darf i m A v a n - c ent c n i." Auch in dem Bescheide vom 12. April 1910 hat der Minister zugesagt, für Abhilfe in etwaigen ihm bekannt werdenden Fällen der Zurücksetzung zu sorgen. Am 11. Juni 1910 hat dann der Kriegsminister eine neue Verfügung über Ausbildung und Beförderung der Einjährig-Freiwilligen erlassen. In dieser überaus wichtigen Verfügung bemerkt der Minister: „Für jede Beförderung zum Unteroffizier fei unbedingte Geeignetheit zum Vorgesetzten unerläßliche Voraussetzung. Es sei zur Sprache gekommen, daß einjährigfreiwilligen Unteroffizieren am Schluß des Dienstjahres die Ernennung zum Reserve-Offiziers-Aspiranten versagt worden sei mit der Begründung, sie eigneten sich trotz bewiesenen Eifers und guter Dienstkenntnisse „ihrer ganzen Persönlichkeit nach" nicht, zum Vorgesetzten. „War dies der Fall, dann durften sie auch nicht zu Unteroffizieren befördert werde n." — Darin braucht man nicht nur einen Tadel gegen die Offiziere zu finden, die bisher jüdische Einjährige zu Unteroffizieren beförderten, sie also ihrer ganzen Persönlichkeit nach zu Vorgesetzten geeignet hielten, sondern auch das Zugeständnis, daß solchen befähigten Einjährig-Freiwilligen mit Fug und Recht die Beförderung zu Reserve-Offiziers-Aspiranten hätte zugestanden werden müssen. Dieser logischen Folgerung aus seiner eigenen Verfügung wird sich Herr von Heerin gen auf die Dauer nicht entziehen können.

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