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Im deutschen Reich · 1910-12-01 · Heft 12 (Dezember 1910) · p. 794

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 12 (Dezember 1910)
Article
Die Juden im deutschen Heere
Date
1910-12-01
Page
794 (sequence 18)
Language
German
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794 Im deutschen S^eid). Rechte auf ihre Fahnen. geschrieben haben, den Verband der Deutschen Inden und der Centrat-Berein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, inne werden, daß sie der Unterstützung alter unserer Glaubensgenossen sicher sind. Sind wir dessen gewiß, dann können wir, so schwer der Kampf ist, zuversichtlich auf den Sieg rechnen. In diesem Sinne danke ich Ihnen namens beider Bereinigungen für Ihr Erscheinen und hoffe bestimme, unsere heutige Versammlung wird in diesem Kampfe nicht vergebens gewesen sein. (Lebhafter Beifall.) Aer Arozeß gegen die „Wahrheit". Es ließ sich unschwer voraussehen, daß es dem öffentlichen Ankläger kaum gelingen werde, in dem Prozeß gegen den Herausgeber des Sensationsblattes „Die Wahrheit" aus Zeugenaussagen hinreichendes Tatsachenmaterial zusammenzutragen, um eine Verurteilung des Reichstagsabgeordneten Wilhelm Bruhn und seines Stabes wegen Erpressung herbeizuführen. Die Persönlichkeit des Angeklagten war uns von der traurigen Konitz-Asfäre her in übelster Erinnerung; trotzdem ließ uns der Prozeß, in den er jetzt verwickelt war, völlig kalt. Wir kannten das Wesen des Geschäftsantisemitismus und den Vertreter des Reichstagswahlkreises Friedeberg- Arnswalde zu genau, als daß uns die Aufhellung seines geschäftlichen Treibens besonderes Interesse Hütte einslößen können. Die Erwartung, daß ein so gewiegter Geschäftsmann, der aus seiner „nationalen" Gesinnung und der Terrorisierung politischer Gegner Nutzen zu ziehen weiß, dnrch einen Strafantrag wegen Erpressung aus dem Felde geschlagen werden könne, hegten wir schon deshalb nicht, weil Tatbestände der Nötigung und Erpressung doch kaum ans das bloße Bestehen eines Zeitungsblattes hin zu beschaffen sind. Wir waren deshalb bei diesem Anlaß stumme Zuschauer und haben uns gehütet, Herrn Bruhn während der Prozeßverhandlungen durch die geringste Berührung seiner Prozeßsache den ihm wahrscheinlich erwünscht gewesenen Anlaß

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