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Im deutschen Reich · 1910-11-01 · Heft 11 (November 1910) · p. 749

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 11 (November 1910)
Article
Hamburg
Date
1910-11-01
Page
749 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 749 Beleidigung gegen den Verantwortlichen Redakteur des AntisemitenblaLLes, Haase, Strafantrag. Die Klage der Firma Süßkind wird auf Antrag des Rechtsanwalts vr. Lippmann vertagt. Der Angeklagte erklärt, die Liste den Antisemitischen Jahrbüchern entnommen zu haben. Amtsrichter Hollender: Diese Liste stammt aus dem Jahre 1899 und 1900. Man läßt doch Verbrecher wieder in die menschliche Gesellschaft zurück, die ihnen die Vergangenheit nicht Vorhalten darf. Angeklagter: Unter Beifügung der Liste wollte ich in meinem Artikel mehr Beweiskraft geben. Richter: Jeder Mensch hat einmal in seinem Leben eine Periode gehabt, die nicht ganz einwandsfrei, und jeder Mensch kann sich bessern, deshalb darf man ihm seine Vergangenheit nicht vorwerfen. Angeklagter: Im politischen Leben ist dieser Kampf so üblich. Richter: Dann muß diese Unsitte ausgemerzt werden. Der Angeklagte behauptet, die in der Liste enthaltenen jüdischen Firmen seien zeitweilig von Armeelieferungen ausgeschlossen gewesen. Der Rechtsbeistand der Privatkläger, vr. Suse, betont, daß der Artikel schwere Beleidigungen enthalte, die nicht allein unter dem Gesichtswinkel des § 186 (verleumderische Beleidigung), sondern auch unter dem des § 185 (formale Beleidigung) geahndet werden müssen. Man könne wohl eine Animosität gegen Juden haben, aber diese als Menschen zweiten oder dritten Ranges zu behandeln, gehe unter keinen Umständen an. Der Angeklagte lasse von Zeit zu Zeit einen Schlager los, und da er mehr oder minder geistreich sein wolle, habe er wieder zu der alten Liste gegriffen. Die Presse habe doch -eine andere Pflicht, als solche Dinge zu behandeln. Daß der Angeklagte, auch in grobfahrlässiger Weise gehandelt habe, geht daraus hervor, daß er die schon 1904 eingegangene Firma Schwarzenberger wieder mit aufgeführt habe. Der Antisemitismus bedeute nichts weiter als eine Geschäftsflagge, und von diesem Standpunkt habe der Angeklagte gehandelt. Es sei eine moralisch-historische Geschmackslosigkeit, wenn man die Juden im allgemeinen in dieser Weise bezichtige, vr. Suse ironisiert den Dichter des obenstehenden Versleins. Ob es noch größere antisemitische Dichter gebe, entziehe sich seiner Kenntnis, komme auch hier nicht in Betracht, aber soviel

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