Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 11 (November 1910)
- Article
- Berlin
- Date
- 1910-11-01
- Page
- 739 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 739ftcmtmung ist in rassischer Hinsicht zweifelhaft. Der Name klingt verdächtig, doch sah L. nicht jüdisch aus. Seine Frau ist eine geborene Oppenheim, sein Schwiegersohn ist der Staatsanw. M ende l s o h n. Das sind immerhin drei Belastungsgegen einen Entlastungsgrund. Jedenfalls stand Prof. v. L. dem'Judentum näher als dem Deutschtum, höchstwahrscheinlich auch dem Blute nach. — Aehnlich so verhält es sich mit dem verstorbenen Schauspieler Josef Kainz. Die Judenpresse betont mit einem ganz verdächtigen Eifer seine „katholische Abstammung". (!!) Das ist natürlich Schwindel, Kainzens Name war ursprünglich Kohn. Er war zweimal verheiratet, beidemal mit Jüdinnen. Die Presse lobt ihn in den Himmel, wegen seiner Verdienste um die deutsche Kunst wird er aber gewiß keinen Anspruch darauf haben, hineinzukommen. Man rühmt ihm nach, daß er die „redende Hand" bühnenfähig gemacht habe. Nach zwanzig Jahren wird K. vergessen sein, wie alle jüdischen Tagesberühmtheiten. Kainz ist zum Katholizismus übergetreten. Eigenartig war auch seine Verbindung mit dem kranken Bahernkönig Ludwig II., den er auf vielen Reisen begleitete. Nach dem Tode dieses gekrönten Unglücklichen verramschte K. seineü ganzen Briefwechsel mit ihm an das jüdische Berliner T. für eine bedeutende Summe. Das war jüdischer Geldhunger, der sogar empfangene Wohltaten mit Bloßstellung des toten Wohltäters vergalt." — Es genügt wohl, derartige antisemitische Leistungen niedriger zu hängen! — Ein Berichterstatter der „Staatsbürger-Ztg." hat sich gewaltig über „Witzeleien" des „Ulk" und der „Tribüne" aufgeregt, die von dem Antisemitenblatt in der Nummer vom 16. Oktober dreist und gottesfürchtig als „jüdische" bezeichnet werden, obgleich es den nichtgetanften Juden völlig fern liegt, Andersgläubige zu verspotten. Die Redaktion der „Staatsbürger-Ztg." sieht es anscheinend als ihr Vorrecht an, Aeußerungen des Kaisers einer bittern Kritik zu unterziehen und ihm Vorschriften über die Wahl seines Umgangs zu machen; sie glaubt ferner offenbar berechtigt zu sein, gegen den § 166 des Strafgesetzbuches, der auch die jüdische Religion und ihre Einrichtungen vor Beschimpfungen schützt, ungestraft zu freveln. Ob sie wirklich Juden und Judensprößlinge als vogelsrei ansieht, so lange jene ihr nicht