Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1910-04-01 · Heft 4 (April 1910) · p. 350

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 4 (April 1910)
Article
Tierquälerei und Schächtverbot
Date
1910-04-01
Page
350 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316791-2316796-2343111--20296-2343192
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

350 Im deutschen Reich. zum Teil iiüer das gerechte Maß hinausgegangen sind, indem sie vernachlässigt haben, daß unter Umständen wohl berechtigte Interessen vorliegen können, denen Leben und Wohlbefinden der Tiere geopfert werden muß. Zu erwähnen ist hier zunächst das Interesse der Wissenschaft an dem Tierexperiment: es würde nicht richtig sein, durch ein Verbot der Vivisektion die Erkenntnis der physiologischen usw. Vorgänge zu hindern. Als zweite Frage kommt in Betracht die Frage, ob die bei den Israeliten übliche Schlachtmethode, das sogenannte Schächten, als strafbare Tierquälerei angesehen werden darf. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß das Schächten nicht nur eine hergebrachte Sitte, sondern eine rituelle Vorschrift ist, die den gesetzestreuen Juden streng verpflichtet. Aus diesem Grunde darf man grundsätzlich das Schächten der Schlachttiere nicht auf eine Stufe mit Akten von Tierquälereien zufammenstellen. Es wird behauptet, daß das Schächten eine überaus schmerzhafte Art der Tötung darstelle. Dem stehen aber zahlreiche Gutachten medizinischer Autoritäten gegenüber, welche feststellen, daß das Schächten den Tieren keinen besonderen Schmerz bereite, indem dieselben sofort betäubt würden; in der Praxis ist zudem vielfach eine vorherige Betäubung der Tiere üblich. Die Meinung, daß die Betäubung vor dem Schächten rituell nicht erlaubt sei, ist nicht ganz richtig, die rituellen Vorschriften lassen vielmehr auch den Genuß des Fleisches von in der Betäubung geschachtetem Vieh zu?) Nach der augenblicklichen Rechtslage ist eine Behandlung des Schächtens als Tierquälerei nicht möglich, und auch die dem Reichstag vorliegende Strafgesetznovelle, welche im *) Diese Beh Lichtung ist unzutreffend, denn in einer im Januar 1894 veröffentlichten von fast sämtlichen deutschen Rabbinern Unterzeichneten Erklärung heißt es wörtlich: „Die rituelle Schlachtmethode ist eine religiöse Satzung des Judentums, die iw biblischen und nachbiblischen Schrifttum ihre Begründung hat. Dieser Satzung gemäß darf ein Tier nur dann geschlachtet werden, wenn es in keinem seiner wesentlichen Organe irgendwie verletzt ist. Die Betäubung durch Gehirnschlag, Schlachtmaske, Schußmaske usw. würde somit einem Verbote des Schächtens gleichkommen und Hunderttausende von Bekennern des jüdischen Glaubens zwingen, auf den Genuß des wichtigsten Nahrungsmittels gänzlich zu verzichten, um nicht ihr Gewissen durch Uebertretung einer Religionsvorschrift zu belasten."

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.