Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1910)
- Article
- Breslau
- Date
- 1910-01-01
- Page
- 27 (sequence 2)
- Language
- German
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.Nocrespoudeuzen. nehmen und die hierdurch entstehenden Lücken schwer auszufüllen sind. Von Andrang zur Sanitätsosfizier-Karriere ist seit Jahren reine Rede mehr, die jungen Meoiziner gehen jetzt dieser Karriere gern aus dem Wege, obgleich die Aufsichten für die Privatpraxis auch nicht sehr tröstlich jind. Bon den jungen Medizinern wenden sich nur wenige der Militärkarriere zu, es bleiben also pro Jahr die 12 Aspiranten der Kaiser-iDilhelms-Akademie. Diese sind nur Tropfen auf den heißen Stein; denn von 5o0 Assistenzarztstellen in Heer und Flotte sind zurzeit etwa 440 Stellen unbesetzt. Deshalb müssen eben die älteren Aerzte sich mit allen Kleinigkeiten befassen, die die Dienstsreudigkeit mindern und Zelt zum Studium überhaupt nicht mehr geben. Aus diesem Grunde ist es einem Militärärzte heute kaum noch möglich, Privatpraxis zu betreiben, und die Tätigkeit des Militärarztes wird immer einseitiger und weniger reizvoll. Daß die Ursache dieser M i ß st ä n d e lediglich ein blöder und rechtswidriger A n t i s e m i t i s m u s i st, i st b e - kann t" — lieber einen Vorfall, der in Bunzlau ungewöhnliche Mißstimmung erregt hat, ist von dort der „Breslauer Zeitung" berichtet worden: „Als vor einigen Tagen der Besitzer des Bahnhofshotels, Hotelier Bienke, freiwillig aus dem Leben geschieden war, ersuchten die Hinterbliebenen den evangelischen Geistlichen Pastor Drescher um seine Mitwirkung bei dem Leichenbegängnis. Der Pastor machte die kirchliche Mitwirkung von dem Attest eines Arztes abhängig, der bescheinigen müsse, daß der Selbstmord in unzurechnungsfähigem Zustande ausgeführt worden sei. Als man darauf ein Attest von dem jüd is ch en Hausarzte der Familie Vietzke, Dt. Loewe, veibringen wollte, der über den Krankheitszustand des lebensmüden Hotelbesitzers unterrichtet war, erklärte der Geistliche, daß das Attest eines jüdischen Arztes nicht genüge, um seine Mitwirkung bei der Trauerfeier vor dem Konsistorium oder dem evangelischen Oberkirchenrat zu rechtfertigen. (!) Die Hinterbliebenen, die daraus Wert legten, daß der verstorbene Familienvater mit kirchlichen Ehren bestattet werde, waren jetzt gezwungen, sich an einen christlichen Arzt zu wenden. Der Bruder des Verstorbenen ging nun zum Sani-