Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. 716

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
[Ohne Titel]
Date
1909-12-01
Page
716 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
address
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316779-2316790--19809-2342613
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

716 Im deutschen Reich. bei der Begründung des CenLral-Vereins diesem als Mitglied angeschlossen hatte und ihm bis zum Tode die Treue bewahrt und ein reges Interesse gewidmet hat. Wir werden sein Andenken in Ehren halten. -- — Irc einem von der 6. Kammer für Handelsgerichtssachen des Landgerichts Dresden unter Mitwirkung des L and gerichtsdirektors M enz in der Prozeßsache Kindermann gegen Steinhaus und Genossen am 23. Februar d. I. erlassenen Urteile fand sich folgende Stelle: „. . . zudem verraten die Namen der wucherischen Ausbeuter, daß sie zu einem Bevölkerung steile gehören, der weit mehr als andere Bevölkerungskreise Wucher betreibt und von alters her betrieben hat. Das ist auch ein Anzeichen für die Annahme des Wuchers." Abgesehen davon, daß es unzulässig ist, aus einem Namen aus die Zugehörigkeit der in Frage kommenden Person zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu schließen, und es noch gar nicht als feststehend erachtet werden konnte, daß die Betreffenden Juden waren, mußte die Unterstellung, daß das Gericht bei jüdischen Personen leichter als bei Andersgläubigen und unter Berücksichtigung ihres Glaubens als eines Momentes für das Borliegen wucherischen Verhaltens zur Feststellung des letzteren gelangen könne, als eine Kränkung aller Bürger jüdischen Glaubens betrachtet werden. Der Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens hat deshalb den Vorgang dem sächsischen Staats¬ und Justizminister v. Otto in einer vom 25. Oktober d. I. datierten Eingabe unterbreitet und darauf nachstehenden Bescheid erhalten: „Das Justizministerium hält die zur Beschwerde gezogene Bemerkung, in den Gründen des Urteils der 6. Kammer für Handelssachen bei dem Landgerichte Dresden vom 23. Februar 1909 nicht für sachgemäß und zutreffend. Es kann auch nicht zurückhalten mit dem Ausdrucke des Bedauerns darüber, daß sich dieser die Allgemeinheit verletzende Entscheidungsgrund in dem Urteile findet. Da er jedoch unzweifelhaft zur ernsthaften Begründung einer

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.