Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 11 (November 1909)
- Article
- Dritte Hauptversammlung des Verbandes der deutschen Juden
- Date
- 1909-11-01
- Page
- 629 (sequence 4)
- Language
- German
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Dritte Hauptversammlung des Verbandes der Deutschen Juden. 629 die wichtigsten Dienste geleistet. Redner geht dann darauf ein, daß der preußische Staat, nachdem die polnischen Gebietsteile ihm einverleibt waren, für die Juden manches getan habe, daß aber als voller Ersatz für die hingebende Loyalität der östlichen Juden, die sich speziell in den Freiheitskriegen bewährt hatten, das vom Staate Geleistete nicht gelten könne. Die Tendenz einer Broschüre müsse zurückgewiesen werden, die neuerdings aus den Kreisen der deutschen Ansiedlungskommission hervorgegangen sei und in der die „auch-deutsche" Gesinnung der posenschen Juden als Hindernis der Germanisierung der Ostmarken bezeichnet werde. Auch dieser Vortrag, der eine willkommene Ergänzung zu dem Breslauerschen Bortrag bildete, wurde mit lebhaftem Beifall ausgenommen. Nach einer kurzen Diskussion, an der sich u. a. die Herren Justizrat Placzek -Posen und Geheimrat Cassel-Berlin beteiligten, ergab die Abstimmung über die vom Ausschuß des Verbandes vorgelegten Thesen deren einstimmige Annahme. Die Thesen lauten: „Der preußische Staat hat ein dringendes Interesse an der Erhaltung der stets vaterländisch gesinnten jüdischen Bevölkerung in den Ostmarken. Daher fordern wir 1. in p o l i t i s ch e r Beziehung: Gerade in den Ostmarken sollte die Regierung a) die gesetzliche Gleichberechtigung der Staatsbürger auf allen Gebieten des Staatslebens auch für die Juden verwirklichen und namentlich auch bei der Besetzung der öffentlichen Aemter die Juden nicht zurücksetzen, d) bei Gestattung des Aufenthalts und bei Verleihung der Staatsangehörigkeit an die vom Auslande zugezogenen Juden nicht nach anderen Grundsätzen verfahren, als gegenüber den einer anderen Religionsgemeinschaft zugehörenden Ausländern. 2. In gesellschaftlicher Beziehung: Alle Beteiligten sollten darauf hinwirken, daß in den Ostmarken im geselligen Verkehr keine Absonderung nach dem Berussstand oder nach der Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften stattfindet.