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Im deutschen Reich · 1909-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1909) · p. 425

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1909)
Article
Aus der Zeit des 30jährigen Krieges
Date
1909-07-01
Page
425 (sequence 2)
Language
German
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425 Aus der Qeit des 30 jährigen Krieges. Es erübrigt sich, an dieser Stelle eine Schilderung der damals herrschenden Unsicherheit auf den Landstraßen zu wiederholen. Wenn schon Leben, Hab und Gut der christlichen Einwohner zu dieser Zeit nicht geschont wurden, so waren die hier ansässigen Israeliten erst recht vogelfrei. Diese Tatsache entging keineswegs dem Landgrafen Moritz, und er bemühte sich, durch machstehende Kundgebung den kleinen Teil seiner Untertanen zu schützen. „Von Gottes gnaden Wir Moritz Landgrave zu Hessen / Grave zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhayn vnd Nidda etc. Thun kund vnd bekennen hiermit / demnach vnsere in vnsern Fürstenthumben / Graff vnd Herrschafften/Städten vnd Flecken /hin vnd wieder wohnende Schutzverwandte Juden / so in vnserm Fürstlichen Schirm vnd Verspruch sein / vns vnterthenig vnd gantz demütig zu erkennen gegeben / welcher gestalt bey diesen jtzigen schwürigen Leufften / im Römischen Reich sie allenthalben in vnsern ungehörigen Landen von ein vnd andern privat Personen angesprenget / geschähet / Vergewaltigt / niedergeworfen / beraubet Vnd Preiß gemacht werden / auch an jhnen ontverantwortlicher weise mit syndiciren vnd anderm verübt werden will / was vns alß regierenden Lands Fürsten selbstet zustehet vnd gebühret / Daß wir solches fast vngerne vnd mit Vngenaden vermercket / auch keinem privato, der sey gleich wer er wolle / gestendig sein können / sondern vielmehr gehabt haben wollen / daß ein Jeder so Wohl vnsere Vnterthanen / Schutzverwandte, alß andere in vnserm Fürstenthumb ficherlichen handeln vnd wandeln sollen vnd mögen. Befehlen derowegen hiermit vnd in Krafft dieses / allen vnsern Ober: vnd vnder Beampten / auch allen denen so vnserthalben zu thun vnd zu lassen / auch vnsere Fürstenthumb Grass: vnd Herrschafften durchreysen oder sich darin vffhalten / daß sie obgedachte vnsere Schutzverwandte Juden / so in vnser vergleitungH / sicherlich / Vngefehrt / vnd vnbetrangt / vngeschätzt vnd vnberaubt Passieren vnd repassiren lassen / dagegen sie sich auch Geleitlich zu Verhalten schuldig sein sollen. Wer sie aber einigen Excels. schulden oder anderer Sachen halber zu besprechen hatte, dasselbe sol ordentlicher wehse Rechtens geschehen / Alles bey vermeydung vnnachläßiger schwerer wilkürlich / auch bey Leibstraff vnd andung. Vnd IgiT^TT

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